Robert-Martin Montag
Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes für den Freistaat Thüringen gemäß § 28a Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes
Sehr verehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Thomas Kemmerich hat vorhin davon gesprochen, dass einem ein Stück weit, auch über einen längeren Zeitraum, Vertrauen abhandenkommt. Und ich meine das nicht despektierlich; es ist eine Herausforderung für alle, die wir in unterschiedlichen Positionen gemeinsam tragen und um die richtigen Lösungen ringen. Ich finde, gerade diese heutige Debatte, abgesehen von den Inhalten, die hier unterschiedlich vorgetragen werden, ist wenigstens in der Tonalität angemessen. Das möchte man auch mal sagen. Wir haben uns als Freie Demokraten über die ganzen Corona-Verordnungen hinweg immer sehr aktiv eingebracht, ich möchte Ihnen aber jetzt noch mal näherbringen, warum uns als Parlamentarier mittlerweile wirklich das Vertrauen fehlt. Wir hatten am Freitag eine Sondersitzung des Sozialausschusses zur neuen Corona-Verordnung. Dort haben wir grundsätzlich diskutiert, weil richtigerweise und auch dankenswerterweise gleich am Anfang gesagt worden ist, dass eine neue Verordnung kommen würde. Wir sind die nicht im Detail durchgegangen im Vertrauen darauf – und das wurde auch zugesagt –, dass man sich im Laufe des Montags über den dann vorliegenden und überarbeiteten Verordnungsentwurf wird austauschen können. Ich will sagen: Ich kenne bis heute keinen Entwurf – der Kollege Voigt von der CDU hat das gesagt. Das ist aus meiner Sicht erst mal ein grundsätzliches No-Go im Umgang zwischen Regierung und Parlament.
(Beifall CDU, Gruppe der FDP)
Aber warum fehlt uns denn noch Vertrauen? Warum ist es so schwer, draußen bei den Menschen, die das, was in solchen Verordnungen steht, ganz persönlich empfinden, erleben und erspüren müssen, Vertrauen für Maßnahmen zu gewinnen? Das ist die Frage der fehlenden Konsistenz der Maßnahmen. Ich weiß, wir haben nicht beim Punkt null angefangen, es sind viele Diskurse geführt worden – Fahrschulen usw. usf. –, ich kann das alles verstehen. Aber ich will Ihnen nur mal das vorstellen, was hier jedenfalls als Kabinettsvorlage gesagt worden ist. Sie ermöglichen öffentliche Veranstaltungen in Innenräumen – mit Hygienekonzepten usw. – mit 500 Personen,
(Zwischenruf Werner, Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: Kapazitätsbegrenzung!) mit maximal 500 Personen. Öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel lassen Sie stattfinden mit maximal 1.000 Personen. Messen und Kongresse, die man landläufig auch als Veranstaltungen bezeichnen könnte, sind aber gänzlich verboten, und zwar egal, ob sie innen oder außen stattfinden. Veranstaltungen, die zumeist unter freiem Himmel stattfinden, worunter man auch Volksfeste und Weihnachtsmärkte zählen könnte, sind auch gänzlich verboten, obwohl Sie nur zwei Absätze weiter vorn explizit für Veranstaltungen im öffentlichen Raum Kriterien aufgestellt haben, die potenziell auch die anderen erfüllen könnten. Es ist nicht konsistent.
(Beifall CDU, Gruppe der FDP)
Ich will weitermachen. Sie haben eine nächtliche Ausgangssperre von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr für Ungeimpfte anempfohlen und werden das wahrscheinlich auch umsetzen. Ich frage mich, wie es dazu kommt, dass eine solche Regelung Eingang in die Verordnung findet. Wir hatten die Diskussion öfter mal, es haben sie auch schon andere Bundesländer geführt. Es gab sogar ein Urteil dazu aus Bayern. Es wurde eben schon angesprochen: Wie bewertet man Grundrechtseingriffe? Geeignetheit, Verhältnismäßigkeit und – Herr Dittes hat hinzugefügt – die Angemessenheit, das ist immer das mildeste Mittel. Und wenn Sie eine Verordnung erlassen – so hat zumindest das Verwaltungsgericht in Bayern entschieden: Wenn man eine Verordnung erlässt mit Regelungen, die Kontakte beschränken, die Zugänge beschränken, wenn man also schon für unterschiedliche Gesellschaftsbereiche differenziert, dann kann man keine pauschalen Ausgangssperren auch für Ungeimpfte ergreifen. Das ist ein Verstoß gegen das sogenannte Übermaßverbot, auch das hat das Bayerische Gericht festgelegt.
(Beifall AfD, Gruppe der FDP)
Ich verstehe nicht, dass wir hier eine Debatte aufmachen, wo der gesunde Menschenverstand die Wirkung dieser einzelnen Maßnahme – die kann im Einzelfall Wirkung haben, das will ich gar nicht sagen, dafür ist das zu differenziert. Aber eine Maßnahme, deren Gesamtwirkung doch relativ begrenzt ist, hier hineinzuschreiben, delegitimiert das ganze Ansinnen dieser Verordnung. Meine sehr verehrten Damen und Herren, es gibt noch etwas Weiteres, was ich im Rahmen des Diskurses der letzten Tage zu Maßnahmen usw. usf. kritisieren möchte. Die Linke hat auf ihrem Parteitag einen Beschluss gefasst, wo sie sich – das kann sie ohne Weiteres tun – für eine allgemeine Impfpflicht ausgesprochen hat. Das meine ich nicht als Bewertung, liebe Frau Kollegin, das, glaube ich, merken Sie auch. Was ich aber sehr fragwürdig finde, ist, wenn sich dann ein Mitglied der Landesregierung auf Twitter äußert und sagt – und ich will das zitieren –: „Auch die Länder könnten die Impfpflicht auf den Weg bringen. Bayern sollte den Antrag […]
