René Aust
Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes für den Freistaat Thüringen gemäß § 28a Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes
Vielen herzlichen Dank für die Zwischenfrage. Ist Ihnen bekannt, dass außerhalb Deutschlands bereits Medikamente für die Behandlung eingesetzt werden, wie Molnupiravir beispielsweise, also Virostatika, die aber in Europa teilweise noch nicht zugelassen werden, und dass sich die Landesregierung dafür einsetzt, diese auch den Thüringern zur Verfügung zu stellen? Selbstverständlich gibt es bereits Behandlungsmöglichkeiten abseits von Impfungen. Vielen herzlichen Dank.
