thueringer-landtag.de ↗

Schenk

19.11.2021 Sitzungen 7/65

Rettungsdienstabdeckung in ganz Thüringen sicherstellen – Rettungswesen und ‑ personal ertüchtigen

Sehr geehrter Herr Präsident, ich dachte schon, wie kann ich Ihnen jetzt zur Rettung herbeieilen, aber so wurde ja alles noch gut. Danke, Frau Marx. Sehr geehrte Damen und Herren, im Antrag der CDU-Fraktion werden eine Reihe von Informationen zum bodengebundenen Rettungsdienst erbeten – und ich kann Ihnen jetzt schon trotz vorgerückter Stunde vorab sagen, das sind einige Informationen und deswegen wird es auch 21 Seiten lang dauern (Beifall SPD) und ich werde mich bemühen, das dem Thema angemessen elaboriert vorzutragen – und darauf basierend werden mehrere Forderungen an die Landesregierung zur Abdeckung des Rettungsdiensts und zur Ertüchtigung des Einsatzpersonals gerichtet. Bevor ich auf diese einzelnen Punkte eingehe, möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass in Thüringen der bodengebundene Rettungsdienst von den Landkreisen, kreisfreien Städten bzw. Rettungsdienstzweckverbänden als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe im eigenen Wirkungskreis erfüllt wird. Dies bedeutet, dass das Land insoweit lediglich die Rechtsaufsicht hat. In welcher Art und Weise der bodengebundene Rettungsdienst im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben konkret vor Ort erfüllt wird und welche Maßnahmen für eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung in den einzelnen Rettungsdienstbereichen zweckmäßig sind, liegt jeweils in der Organisationshoheit der kommunalen Selbstverwaltungsträger. Darüber hinaus folgt aus der Rechtsaufsicht, dass der Landesregierung nur zu denjenigen Aspekten konkrete Informationen vorliegen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung einer landesrechtlichen Regelung stehen. Zu II. Nummern 1 bis 3: Soweit nähere Informationen zum jährlichen Bedarf an Notfallsanitätern, zum jährlichen Abschluss der neuen Berufsausbildung und zur Anzahl der noch nicht nachqualifizierten Rettungsassistentinnen und -assistenten erbeten werden, verweise ich auf den Bericht des TMIK an den Innen- und Kommunalausschuss zum Zwecke der Evaluierung der Stichtagsregelung in § 34 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes. Der Bericht ist als Vorlage 7/1949 einsehbar. Daraus geht hervor, dass bislang die Nachqualifizierung von Rettungsassistentinnen und ‑ assistenten zu Notfallsanitäterinnen und ‑ sanitätern nach § 32 Abs. 2 Notfallsanitätergesetz und die Neuausbildung von Notfallsanitäterinnen in Thüringen erfolgreich umgesetzt wurden. Zum Stand 31.12.2020 hat das Landesverwaltungsamt insgesamt bereits 919 Notfallsanitäterinnen die Berufszulassung erteilt. (Beifall SPD) Um alle in der Notfallrettung eingesetzten Rettungsfahrzeuge mit mindestens einem Notfallsanitäter besetzen zu können, sind landesweit rund 870 Notfallsanitäter erforderlich. Des Weiteren sind 113 Notfallsanitäter erforderlich, um die zentralen Leitstellen mit eben diesen besetzen zu können. Jährlich schließen etwa 50 Notfallsanitäterinnen die dreijährige Neuausbildung erfolgreich ab. Parallel zur Neuausbildung findet weiterhin die Nachqualifizierung von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern statt. Gemäß § 32 Abs. 2 Notfallsanitätergesetz haben alle Rettungsassistenten bis zum 31.12.2023 Zeit, über diesen Weg den Berufsabschluss Notfallsanitäter zu erwerben. Angesichts des noch laufenden Prozesses lässt sich momentan nicht prognostizieren, bei wie vielen Rettungsassistenten es zu keiner Nachqualifizierung kommen wird. Zu II. Nummer 4: Hinsichtlich des im CDU-Antrag angesprochenen jährlichen Ruhestandseintritts von Notfallsanitäterinnen und -sanitätern und Rettungsassistentinnen und dessen mittel- und langfristiger Entwicklung liegen der Landesregierung mangels einer Informationsbeschaffungspflicht im Bereich des eigenen Wirkungskreises – ich sagte es schon – keine Erkenntnisse vor. Zu II. Nummer 5: Um den Rettungsdienst in Thüringen auch weiterhin personell abzusichern, hat das Land bereits einige Rahmenbedingungen geändert, damit vor allem die Attraktivität für junge Menschen erhöht wird. So hat Thüringen als erstes Bundesland das auf der Bundesebene neu geschaffene Berufsbild Notfallsanitäter im Rettungsdienst umgesetzt und insbesondere deren Kompetenzen bei der Durchführung heilkundlicher Maßnahmen landesweit einheitlich geregelt. Zugleich wurden die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter als erstes in Thüringen straf- und haftungsrechtlich abgesichert, wenn sie kompetenzgerecht im arztfreien Intervall eigenverantwortlich die Heilkunde ausüben. Mittlerweile hat der Bundesgesetzgeber diese für die Berufsausübung äußerst wichtige Frage aufgegriffen und nach langer Diskussion eine bundesweit geltende Regelung im neuen § 2 a des Notfallsanitätergesetzes getroffen. Des Weiteren wurden alle Auszubildenden bzw. deren Eltern von der Zahlung der Ausbildungskosten für die dreijährige Berufsausbildung zum Notfallsanitäter befreit und eine Ausbildungsvergütung eingeführt, wodurch weitere Anreize für die Nachwuchsgewinnung vor Ort gesetzt wurden. Ferner hat das Land zum Zwecke der Qualitätssicherung und -steigerung bereits im Jahr 2018 einheitliche Regelungen zur Weiter- und Fortbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals geschaffen, die in der Praxis sukzessive umgesetzt und somit künftig zu einem einheitlichen hohen Qualifikationsniveau führen werden. All dies trägt dazu bei, junge Menschen, die sich generell für einen Gesundheitsfachberuf interessieren, für den Rettungsdienst zu gewinnen sowie die Fachkräfte durch die entsprechenden Fortbildungsangebote langfristig im Rettungsdienst zu halten. Ich komme zu II. Nummer 6: Auf die weiterhin im CDU-Antrag genannte Schiedsstellenregelung musste bislang noch nicht zurückgegriffen werden, da sich die Verhandlungspartnerinnen und Verhandlungspartner wie in der Vergangenheit auch über die Höhe der rettungsdienstlichen Benutzungsentgelte einigen konnten. Dies zeigt, dass trotz der Einführung neuer Kostenpositionen und der zum Teil unterschiedlichsten Interessenlagen alle Beteiligten das gemeinsame Ziel verfolgen, den Rettungsdienst ohne langwierige Streitigkeiten zugunsten der Patientinnen und Patienten sicherzustellen. (Beifall SPD) Meine sehr geehrten Damen und Herren im Plenum, neben den unter Punkt II erbetenen Informationen möchte ich im Folgenden auf die im Antrag unter III. geltenden Forderungen eingehen. Zu III.1.: Der Landesregierung ist bewusst, dass angesichts einer älter werdenden Bevölkerung und der steigenden Ansprüche an den Rettungsdienst die landesrechtlichen Rahmenbedingungen für eine hochwertige notfallmedizinische Versorgung angepasst werden müssen. Infolge des am 01.01.2014 in Kraft getretenen bundesrechtlichen Notfallsanitätergesetzes mussten alle Länder ihre Rettungsdienstgesetze so austarieren, dass in Notfallsituationen bereits frühzeitig eine fachgerechte medizinische Hilfe zugunsten der Patientinnen und Patienten erfolgt. Mit der Einführung des neuen Berufsbildes Notfallsanitäter zum 1. Januar 2015 und mit der letzten Änderung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes im Jahr 2018 wurden in Thüringen bereits die Grundlagen für eine verbesserte Notfallversorgung im arztfreien Intervall geschaffen. Über die Nutzung der Kompetenzen der neu ausgebildeten Notfallsanitäterinnen können und werden schon in der Praxis auf Delegationsbasis ärztliche Behandlungsmaßnahmen am Notfallort ausgeführt, bis der Notarzt eintrifft oder eine weitere ärztliche Versorgung insbesondere im Krankenhaus beginnt. Zugleich werden auf der Grundlage der ebenfalls im Jahr 2018 erlassenen Weiter- und Fortbildungsverordnung des Landes auch regelmäßige Schulungen der Notfallsanitäterinnen sichergestellt, damit diese Kompetenzen dauerhaft erhalten bleiben. Insofern ist bereits im arztfreien Intervall eine qualitativ hochwertige Notfallversorgung vor Ort und in den Rettungsmitteln selbst sichergestellt. Soweit die CDU-Fraktion eine krankenhausähnliche Behandlung im Rettungsmittel fordert, weise ich darauf hin, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Aufgabenstellungen die Behandlungsstandards in der präklinischen Notfallversorgung nur bedingt mit denen in den Krankenhäusern vergleichen lassen. Der Rettungsdienst hat nach § 3 Abs. 3 Thüringer Rettungsdienstgesetz die Aufgabe, lebensrettende Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden bei Notfallpatienten am Notfallort durchzuführen, gegebenenfalls auch die Transportfähigkeit der Notfallpatienten herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern. Im Gegensatz zur beispielsweise kurzfristig notwendigen Stabilisierung des Kreislaufs, der Linderung von Beschwerden sowie der medizinischfachlich indizierten Transportdurchführung im Rettungsdienst steht bei der längerfristigen stationären Behandlung das Ziel der Heilung im Vordergrund. Dennoch ist die Landesregierung weiterhin bestrebt, die Rettungsmittel so auszustatten, dass bereits in der präklinischen Notfallversorgung in qualitativ hochwertiger Weise die Grundlagen für eine erfolgreiche Weiterbehandlung in den stationären Gesundheitseinrichtungen gelegt werden. So wurden beispielsweise auf Empfehlung der seit 2018 landesweit agierenden Gruppe „Ausstattung der Thüringer Rettungsmittel“ der Landesbeirat für das Rettungswesen sowie die Ausrüstung der Rettungsmittel an die S3-Leitlinie Polytrauma/Schwerverletzten-Behandlung angepasst. Darüber hinaus konnten ebenfalls Kosten zur Refinanzierung eines intraossären Bohrsystems – für die, die jetzt noch folgen können: da geht es um Zugänge durch Knochen –, aber auch die Videolaryngoskopie zur Intubation bei Problemfällen sowie einer mechanischen Reanimationshilfe erzielt werden. Diese Kosten werden durch die Kostenträger refinanziert, das heißt die Träger der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung. Damit geht der Rettungsdienst im Freistaat in einigen Punkten über die einschlägige DIN-Norm der Rettungsmittel hinaus und entspricht so dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnissen entsprechenden Versorgung im Sinne des § 70 Abs. 1 SGB V. (Beifall SPD) Um einen wichtigen und gesundheitsfördernden Beitrag zur Arbeitserleichterung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst zu leisten, wurden auch die Fahrtragen und Tragehilfen sowie der Tragestuhl an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Ich komme zu III.2: Die von der CDU-Fraktion geforderte Beauftragung eines externen Gutachtens mit Verweis auf das Land Baden-Württemberg kann in dieser Form nicht ohne Weiteres auf den Freistaat Thüringen übertragen werden. In Baden-Württemberg schließt das Innenministerium gemäß § 2 Abs. 1 des dortigen Rettungsdienstgesetzes auf Landesebene direkte Vereinbarungen mit den etablierten Hilfsorganisationen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes. Gleiches gilt dann natürlich auch für die Luftrettung und für die Integrierten Leitstellen. Wie ich eingangs bereits ausgeführt habe, stellen in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte bzw. dann die Rettungsdienstzweckverbände nach § 5 Abs. 1 Thüringer Rettungsdienstgesetz den bodengebundenen Rettungsdienst sowie die Einrichtung und den Betrieb der Zentralen Leitstellen nach § 14 Abs. 1 Thüringer Rettungsdienstgesetz im eigenen Wirkungskreis sicher. Unter Berücksichtigung dieser Zuständigkeiten obliegt es nicht dem Land, ein externes Gutachten zum Ausbau der bodengebundenen Rettungsdienste mit Bewertung von Vergabeverfahren in Auftrag zu geben. Im Bereich der Luftrettung als Landesaufgabe liegen dem TMIK aktuell keine Hinweise auf notwendige Anpassungen bezüglich der Vorhaltung und Dislozierung von Luftrettungsmitteln vor. Dies schließt die Indienststellung eines weiteren luftgestützten Verlegungsmittels ein. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass in Thüringen die Einsatzzahlen der Luftrettung relativ konstant geblieben sind. Zudem sollte die Dislozierung von Luftrettungsstandorten aufgrund der großen Einsatzradien und notwendigen länderübergreifenden Zusammenarbeit in einem bundesweiten Kontext betrachtet werden. Ich komme jetzt zu III.3: Ungeachtet der kommunalen Zuständigkeit für die Sicherstellung des bodengebundenen Rettungsdienstes und der damit einhergehenden Verantwortung der Landkreise, kreisfreien Städte und Rettungsdienstzweckverbände für die Einhaltung der Hilfsfrist möchte ich festhalten, dass die Landesregierung weiterhin bestrebt ist, die Aufgabenträger bei der Entwicklung zielführender Lösungen zu unterstützen. Ende 2019 hatte das TMIK dazu die Gründung einer Arbeitsgruppe des Landesbeirats für das Rettungswesen als Beratungsgremium initiiert, die sich der Hilfsfristthematik annahm und Verbesserungsmaßnahmen herausarbeiten sollte. Pandemiebedingt konnte das Vorgespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden erst im Juni 2020 und das zweite Gespräch mit allen am Rettungsdienst Beteiligten im Rahmen einer Videokonferenz im November des vergangenen Jahres stattfinden. Neben verschiedenen Lösungsansätzen – wie zum Beispiel der Optimierung der Patientensteuerung zur Entlastung der Notfallrettung mittels der Etablierung eines landesweiten Telenotarztsystems und der Erprobung neuer Versorgungsstrukturen sowie einem Gemeindenotfallsanitäter in Niedersachsen als Pilotprojekt – wurde auch die notwendige Digitalisierung der Einsatzdatenerfassung und ‑ dokumentation erörtert und von allen Beteiligten als dringend erforderlich erachtet. Denn durch eine digitale Erfassung und anonymisierte Auswertung der Einsatzdaten wären die kommunalen Aufgabenträger wesentlich besser in der Lage, essenzielle Erkenntnisse für eine zeitgemäße Bedarfsplanung in den Rettungsdienstbereichen zu gewinnen, zu analysieren und gegebenenfalls daraus erforderliche Maßnahmen abzuleiten. Mit der Bereitstellung von entsprechenden Haushaltsmitteln im Landeshaushalt 2021 einschließlich Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2022 und 2023 in einer Gesamthöhe von rund 2,45 Millionen Euro leistet die Landesregierung einen elementaren Beitrag dazu, die Einführung eines solchen einheitlichen Systems zur mobilelektronischen Einsatzdatenerfassung und ‑ dokumentation in den Rettungsdiensteinheiten über die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen finanziell zu unterstützen. (Beifall SPD) Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten wird die Arbeitsgruppe des Landesbeirats ihre Arbeit zeitnah wieder aufnehmen, um an der Entwicklung geeigneter Maßnahmen zur Verbesserung der Hilfsfrist zum Wohle unserer Bürgerinnen und Bürger weiterzuarbeiten. Ich komme zu III.4: Hinsichtlich der Übergangsregelungen zum Einsatz von Rettungsassistentinnen und -assistenten nehme ich auf den schon erwähnten Bericht an den Innen- und Kommunalausschuss Bezug. Darin hatte das TMIK die wesentlichen Aussagen der von der Stichtagsregelung in § 34 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Rettungsdienstgesetz betroffenen Stellen und Organisationen aufgenommen. Aus dem Bericht geht hervor, dass ausreichend Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die grundständige dreijährige Neuausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern sicherzustellen. Zugleich wurden in den letzten Jahren genügend Rettungsassistentinnen und -assistenten zu Notfallsanitäter/-innen nachqualifiziert, sodass aller Voraussicht nach bis zum Stichtag 31.12.2022 der landesweite Bedarf an Notfallsanitäter/-innen gedeckt und somit die gesetzlichen Mindestbesetzungsregelungen durch die Aufgabenträger bzw. die Durchführenden erfüllt werden können. (Zwischenruf Abg. Hey, SPD: Sehr schön!) Ich komme zu III.5: Zu der im Antrag thematisierten Öffnung der Rettungsdienstschulen darf ich auf die Regelungen in § 28 b Abs. 3 Satz 4 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz verweisen. Danach dürfen seit mehreren Monaten wieder Aus- und Fortbildungen unter Test- und Hygieneauflagen an Rettungsdienstschulen stattfinden. Damit wird insbesondere der Bedeutung der DRK-Schule in Meiningen Rechnung getragen. Zu III.6: Die darüber hinaus angesprochenen Bundesratsinitiativen zur Änderung des bundesrechtlichen SGB V in den Jahren 2013 und 2015 hatte Thüringen jeweils unterstützt. Leider wurde eine entsprechende Regelung des Rettungsdienstes als eigenständiges Leistungssegment in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht im Zuge der grundlegenden Reform der Notfallversorgung umgesetzt, die vom CDU-geführten Bundesgesundheitsministerium im Jahr 2020 noch angestrebt wurde, jedoch offenbar nicht weiterverfolgt wird. Da mittlerweile dem Bundesgesundheitsministerium die Bedeutung der Bundesratsinitiativen bewusst geworden ist, bleibt abzuwarten, ob eine solche Regelung im SGB V in der nächsten Legislaturperiode erneut und proaktiver vorgeschlagen wird. Ich komme zu III.7: Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Patientinnen und Patienten lediglich in die nächstgelegene, nicht jedoch in die nächstgeeignete Behandlungseinrichtung transportiert wurden. Nach § 3 Abs. 3 1. Halbsatz Thüringer Rettungsdienstgesetz sind Notfallpatientinnen und Notfallpatienten ausdrücklich in die für die Weiterversorgung geeignetste Behandlungseinrichtung zu befördern. Auf Basis dieser Regelung gilt es im Rahmen des Notfallgeschehens, unter Berücksichtigung des eventuell geäußerten Patientinnenwillens grundsätzlich Anschlussverlegungen in andere Krankenhäuser zu vermeiden. Dies schließt die Möglichkeit von länderübergreifenden Patiententransporten ein, sodass für Thüringen die genannte Forderung mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen bereits erfüllt wird. Zu III.8: Soweit vonseiten der CDU-Fraktion mit Schwerlasttransporten der Transport schwergewichtiger adipöser Patientinnen und Patienten gemeint sein sollte, weise ich darauf hin, dass der Landesbeirat für das Rettungswesen sich auch dieser Thematik bereits angenommen hat. In seiner Sitzung im Dezember 2019 wurde festgehalten, dass zur Bewertung der Notwendigkeit von entsprechenden geeigneten Rettungsmitteln sowie deren Vorhaltung valide statistische Daten notwendig sind. Sobald diese Daten von den kommunalen Aufgabenträgern erhoben und vorgelegt werden, wird die Arbeitsgruppe die daraus folgenden Maßnahmen selbstverständlich erörtern. Grundsätzlich bleibt es jedoch die Aufgabe des einzelnen Aufgabenträgers, den eigenen Bedarf an Rettungsmitteln für die Versorgung und den Transport von adipösen Patientinnen und Patienten zu ermitteln. Sehr geehrte Damen und Herren, abschließend möchte ich festhalten, dass die Landesregierung weiterhin bestrebt ist, die Aufgabenträger und -durchführenden im bodengebundenen Rettungsdienst so weit wie möglich bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und im konstruktiven Zusammenwirken mit allen Beteiligten die Rahmenbedingungen für eine qualitativ hochwertige Notfallmedizin fortzuentwickeln. Aus Sicht der Landesregierung ist der Antrag der CDU-Fraktion aus den oben genannten Gründen nicht notwendig. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Protokoll ↗