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Dr. Heesen

19.11.2021 Sitzungen 7/65

Fragestunde

Vielen Dank. Vorab eine Bemerkung: Es ist sehr bedauerlich, dass Sie solche derart falschen Zahlen mit einer Drucksachennummer versehen und die Gerüchte, die Menschen daran hindern, sich impfen zu lassen, (Beifall DIE LINKE) schüren und damit dazu beitragen, dass diese Pandemie anhält und die Krankenhäuser überlastet sind. Ich muss also zu Anfang deutlich sagen für alle, die vielleicht auch aus dem Kreis Ihrer Wählerinnen und Wähler zuhören: Die von Ihnen genannten Zahlen stimmen nicht mit den Erkenntnissen der Landesregierung überein. (Zwischenruf Abg. Gröning, AfD: Ich wollte keine Belehrung, ich wollte die Beantwortung meiner Frage!) Es wäre auch hilfreich, wenn Sie sich vorher über die gesetzliche Lage informieren würden, bevor Sie Fragen stellen. Ich referiere das aber sehr gern. Zu Frage 1: Insgesamt gibt es in Deutschland seit Langem Schutz für Menschen, die tatsächlich, und nicht nur gerüchteweise, unter Schutzimpfungen leiden. Und zwar: Wenn jemand durch eine Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen wurde, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes angeordnet wurde, die gesetzlich anderweitig vorgeschrieben war oder die auf der Grundlage einer Verordnung zur Ausführung internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, werden gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen mit einem Antrag auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges, das ist das Bundesversorgungsgesetz, entschädigt. Eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung liegt vor, wenn die Gesundheitsstörung oder Erkrankung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten fortbesteht. Das heißt, wenn – was ja tatsächlich vorkommt – Menschen sich nach einer Impfung zwei, drei Tage lang schlecht fühlen, dann ist das keine dauerhafte gesundheitliche Schädigung. Für die Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfung genügt dabei die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, das ist also ein zurückgenommener Beweismaßstab. Das Bundesversorgungsgesetz, was ich eben erwähnt habe, sieht laufende Rentenzahlungen vor. Die Höhe der Rentenzahlung richtet sich nach dem festgestellten Grad der Schädigung, GdS, und reicht bei einem GdS von 100 bis zu 724 Euro pro Monat. Zudem wird die Heil- und Krankenbehandlung gewährt, und bei Bedürftigkeit können Geschädigte Leistungen der Kriegsopferfürsorge – das ist einfach die Grundlage, dieses gesamte Gesetz kommt aus der Kriegsopferregulierung – erhalten. Das können Hilfen zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege usw. sein. Um auch noch mal was zu diesen bedauerlicherweise nicht von Fakten getragenen Zahlen zu sagen: Für die Bearbeitung von Impfschäden ist das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig, die Abteilung Versorgung und Integration. Bisher sind in Thüringen 22 Anträge auf Gewährung von Versorgung wegen Impfschäden nach erfolgter Corona-Schutzimpfung eingegangen, häufig wegen recht unspezifischer Beschwerden. Geimpft haben wir in Thüringen 2.680.549 Menschen, Stand 15.11.2021, und ich muss sagen, glücklicherweise entgegen leider immer noch in verantwortungsloser Weise betriebener Propaganda gegen das Impfen. Das bedeutet, 0,008 Prozent aller Impfungen in Thüringen haben einen Antrag auf Impfschadensversorgung nach sich gezogen. Es gibt einen Fall, da kam es in Thüringen zu einer Sinusvenenthrombose nach einer Impfung mit AstraZeneca. Der Antrag wurde positiv verbeschieden, die anderen Anträge befinden sich noch in der Bearbeitung. Angesichts der seit Langem bestehenden und auf Bundesebene ausreichend geregelten Versorgung nach Impfschäden besteht keine Notwendigkeit, einen Thüringer Fonds zu errichten.

Protokoll ↗