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Dr. Heesen

19.11.2021 Sitzungen 7/65

Fragestunde

Danke schön. Die Begriffsbestimmungen gelten für die jeweilige Verordnung und den jeweiligen Zweck der Verordnung. Insofern gibt es keine generelle Definition in der von Ihnen zitierten Norm von dem Status „Geimpft“, die für alles gilt, sondern es geht nur darum: welche Personen sind von den dort geregelten Maßnahmen wie betroffen. Im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 10 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung gilt demnach eine vollständig geimpfte Person, die COVID-19-typische Symptome hat, im Sinne dieser Verordnung nicht als geimpft, das heißt, sie ist nicht ausgenommen von den dort genannten Maßnahmen. Zu Frage 2: Alle zur Meldung verpflichteten Personen müssen den Verdacht auf eine COVID-19-Infektion dem Gesundheitsamt melden. Das beruht auf § 8 Infektionsschutzgesetz. Das gilt für Ärztinnen und Ärzte, das gilt für die Verantwortlichen in Einrichtungen, das gilt für Labore. Im Anschluss an eine solche Meldung führt das Gesundheitsamt weitere Ermittlungen zum Fall durch und erhebt auch Daten zum Impfstatus und Daten zur Symptomatik, führt sie zusammen und validiert sie. Wenn ein COVID-19-Fall sich bestätigt, wird das elektronisch mittels Übermittlungssoftware an die zuständigen Landesbehörden – das ist das Landesamt für Verbraucherschutz in Thüringen – und von dort an das RKI übermittelt. Zu Frage 3: Wie ich eben erläutert habe, beruht das Meldesystem auf § 8 Infektionsschutzgesetz. Da gibt es umfassende Meldepflichten bei Verdacht auf COVID-19, diese gelten in gleicher Weise für den ambulanten wie für den stationären Sektor, auch für die Labore. Diese Fälle werden unabhängig von Symptomatik und Impfstatus erfasst. Das wird erst anschließend weiter ermittelt und auch über die Landesbehörde ans RKI gemeldet. Die zu übermittelnden Angaben – Alter, Geschlecht, Impfstatus usw. – sind in § 11 Infektionsschutzgesetz des Bundes festgelegt. Eine standardisierte Erfassung bundesweit ist daher gewährleistet.

Protokoll ↗