thueringer-landtag.de ↗

Schenk

19.11.2021 Sitzungen 7/65

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Henfling beantworte ich für die Landesregierung wie folgt. Zu Frage 1: Sitzungen des Kreistags sollen nach § 112 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung mindestens vierteljährlich stattfinden. Mit den Antworten auf die Kleinen Anfragen 7/2091 und 7/2434 ist bereits darauf hingewiesen worden, dass es sich hierbei um eine SollRegelung handelt, weshalb es in begründeten Fällen zulässig sein kann, von dem vierteljährlichen Sitzungsturnus abzuweichen. Eine Pflicht zur Einberufung des Kreistags besteht nach § 35 Abs. 1 Satz 4 und 5 ThürKO dann, wenn ein Viertel der Kreistagsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt und dieser Gegenstand nicht bereits innerhalb der letzten drei Monate beraten wurde. Eine Pflicht zur Einberufung des Kreistags kann auch angenommen werden, wenn Angelegenheiten zur Beratung und Beschlussfassung anstehen, die in der Zuständigkeit des Kreistags liegen und bei einem ordnungsgemäßen Sitzungsablauf eine ganze Sitzung ausfüllen. Darüber hinaus kann eine Pflicht zur sofortigen Einberufung des Kreistags bestehen, wenn eine Angelegenheit keinen Aufschub bis zur nächsten geplanten Sitzung zulässt. Sinn und Zweck der Regelung, wonach die Sitzungen des Kreistags mindestens vierteljährlich stattfinden sollen, ist die Gewährleistung eines Sitzungsbetriebs, der eine ordnungsgemäße Erledigung der vom Kreistag zu beratenden Angelegenheiten zulässt. Dementsprechend stellt allein die Tatsache, dass der vierteljährliche Sitzungsturnus im Landkreis Greiz in mehreren Jahren nicht eingehalten wurde, noch kein rechtswidriges Handeln des Landkreises dar. Die Fragen 2 und 3 möchte ich gern gemeinsam beantworten: Im Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für den Landkreis Greiz liegen keine Informationen vor, warum der Landkreis Greiz von dem vierteljährlichen Sitzungsturnus abgewichen ist. Da sich aus dem Vortrag zur vorliegenden Mündlichen Anfrage und zur Kleinen Anfrage Nummer 2434 keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Handeln des Landkreises ergeben, sieht das Landesverwaltungsamt derzeit auch keine Veranlassung, von dem Informationsrecht nach § 119 ThürKO Gebrauch zu machen und den Landkreis um eine diesbezügliche Stellungnahme zu bitten. Zu Frage 4: Nach der Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage Nummer 2434 liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kreistagsmitglieder des Landkreises Greiz ihre Rechte und Pflichten nicht effektiv wahrnehmen konnten bzw. der Kreistag des Landkreises Greiz seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigen konnte. Aus Sicht der Landesregierung widerspricht dies nicht der Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage Nummer 2091, wonach die Kreistage die in § 101 Abs. 3 ThürKO genannten Aufgaben nur dann effektiv erledigen können, wenn die Landrätinnen und Landräte ihrer Pflicht zur Einberufung des Kreistags nachkommen. Wann eine entsprechende Pflicht besteht, habe ich in der Antwort zu Frage 1 eben dargestellt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Kreistagsmitglieder, die nicht das erforderliche Quorum für die unverzügliche Einberufung des Kreistags nach § 35 Abs. 1 Satz 4 der Thüringer Kommunalordnung organisieren können. In der Antwort zu Frage 1 hatte ich darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Einberufung des Kreistags auch unabhängig von diesem Quorum bestehen kann. Soweit Anhaltspunkte für die Verletzung dieser Pflicht vorliegen, ist das Tätigwerden der Rechtsaufsicht zu prüfen. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗