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Dr. Heesen

18.11.2021 Sitzungen 7/64

Fragestunde

Vielen Dank. Ich möchte zunächst kurz was Grundsätzliches zu dieser Aussetzung der 50-Tage-Regelung erläutern: Es gibt einen Landesrahmenvertrag, der regelt bei Abwesenheit von Leistungsberechtigten in einem Wohnheim, wie die Vergütung erfolgt. Da findet sich in einem alten Landesrahmenvertrag die Regelung, dass bei bis zu 50 Tagen Abwesenheit, zum Beispiel wegen Krankenhausaufenthalt eines Bewohners oder Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung oder auch wegen Urlaubs, bis zu 50 Tage lang die Vergütung in voller Höhe weiterzuzahlen ist. Und wenn aber eine Bewohnerin länger als 50 Tage abwesend war, dann reduziert sich das auf den sogenannten Investitionsbetrag. Diese Abwesenheitsregelung gilt noch fort. Es gibt aber inzwischen einen neuen Rahmenvertrag, der eine neue Abwesenheitsregelung in Anwendung bringt. Und nach dieser neuen Regelung wird – wenn die vorher vereinbarte Leistung für mehr als 14 zusammenhängende Tage unterbrochen wird – im Einzelfall die Leistung für die weitere Unterbrechung neu bemessen. Das gilt nicht, wenn die vereinbarte Leistung in anderer Form, aber in vergleichbarem Umfang weiterhin erbracht wird, dann wird einfach eine Veränderung nicht vorgenommen und es wird weitergezahlt. Das heißt, das ist also keine fixe Regelung mehr, die auf die Tage abstellt, sondern die darauf abstellt, welche Leistungen werden eigentlich jetzt konkret in diesem Zeitraum erbracht. Die Fragestellung zum Umgang mit Abwesenheitsregelungen in der Pandemie, das betrifft verstärkt Angebote, die aufgrund von Betretungsverboten nicht genutzt werden konnten, also wenn jetzt eine Eingliederungshilfeleistung gar nicht wahrgenommen werden konnte, weil man im Lockdown einfach nicht hindurfte. Für diese Eingliederungshilfeleistung wurde die Abwesenheitsregelung schlicht ausgesetzt. Die vorliegende Anfrage bezieht sich aber auf gemeinschaftliche Wohnformen, und das ist die Form der Eingliederungshilfe, in der die Leistung in der Regel trotz Pandemie auch weiter erbracht wurde, denn es gab ja keine Betretungsverbote für den eigenen Wohnort. Das heißt, Menschen mit Behinderung, die in einem Wohnheim waren, durften selbstverständlich in jeder Situation weiter in ihrer Wohnform verbeiben. Insofern ist die von der Frage betroffene Form der Eingliederungshilfe die Form, die am wenigsten stark von pandemiebedingten Ausfällen betroffen war. Das zum Hintergrund. Jetzt zu den konkreten Fragen: Zu Frage 1: Anders als in Werkstätten oder Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen wurde in den besonderen Wohnformen keine Aussetzung der Abwesenheitsregelung beschlossen, denn die Leistungserbringung in besonderen Wohnformen war in der Regel möglich. Zu Frage 2 – Meldungen von Abwesenheiten über 50 Tage hinaus –: Diese Zahlen werden vom TMASGFF nicht thüringenweit erhoben. Die Meldungen werden durch die Leistungserbringer an die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe gemeldet und dort bearbeitet. Zu Frage 3 – Mehrkosten –: Es ist nicht bekannt, inwiefern tatsächlich Mehrkosten in diesen Wohnformen entstanden sind. Folglich ist bisher auch nicht bekannt, dass die geltend gemacht wurden. Dazu verweise ich noch mal auf das eingangs Gesagte: Bei einer Abwesenheit von 50 Tagen wird nach der alten Regel, die im Übergangszeitraum noch fortgilt, auch die volle Vergütung weitergezahlt. Aber Mehrkosten können dadurch eigentlich nicht entstehen. Hinzu kommt, dass die Neuregelung, die auch gilt, ermöglicht, die Vergütungsregelung anzupassen, wenn die Leistung in anderer Form als sonst erbracht wird. Insofern ist der Landesregierung das beschriebene Problem von Mehrkosten bisher noch nicht bekannt und die Träger sind noch nicht mit dieser Problematik auf die Landesregierung zugekommen. Das bedeutet auch bei Frage 4: Wir haben keine Informationen über entstandene Mehrkosten. Wir gehen eher davon aus, dass Mehrkosten nicht entstanden sind und entweder durch die 50-TageRegel oder dann durch die Veränderung der Leistungsvereinbarungen aufgefangen werden konnten. Wir müssen aber für die Eingliederungshilfe insgesamt, jetzt nicht für die Wohnformen, sagen, natürlich sind da Sachen ausgefallen, die pandemiebedingt nicht besucht werden durften. Wenn es in dem Fall dazu gekommen ist, dass ein Träger seine Leistungen nicht mehr erbringen konnte, dann haben da die Kurzarbeitsmöglichkeiten gegriffen und dann gab es auch dieses Sozialdienstleistereinsatzgesetz, was in diesem Bereich besonders greifen sollte. Was aber an dieser Stelle noch mal ausdrücklich gesagt werden soll, ist: Ein einzelner Mensch mit Behinderung oder seine Eltern sind auf keinen Fall verpflichtet, pandemiebedingt Zusatzkosten zu tragen. Also wenn das passiert, dass eine Einrichtung da auf den behinderten Menschen zukommt, dann ist das sicher nicht richtig so.

Protokoll ↗