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Dr. Heesen

18.11.2021 Sitzungen 7/64

Fragestunde

Vielen Dank. Die Fragen 1 bis 3 beantworte ich zusammen und nutze diese Gelegenheit, um zu erklären, wie überhaupt Hospitalisierungen erfasst werden. Vorab allerdings kann ich klarstellen, dass sich die Berechnung der Hospitalisierungsinzidenzen selbstverständlich an den aktuellen Vorgaben des Robert Koch-Instituts und den Vorgaben des Bundes orientiert. Die mehrfach genannte Abweichung von den Maßstäben liegt nicht vor. Insofern könnte ich es mir hier auch ganz leicht machen und sagen, es bedarf keiner Antwort, weil die in der Frage unterstellte Abweichung nicht existiert. Es gibt bundesweit zwei Meldewege für Hospitalisierungen im Zusammenhang mit einer SARSCoV-2-Infektion: Der erste Meldeweg ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz. Nach diesem Paragrafen ermittelt das Gesundheitsamt für alle meldepflichtigen Erregernachweise – also auch für andere Erreger, aber eben auch für SARSCoV-2 –, ob die betroffene Person in eine Einrichtung überwiesen wurde, ob sie dort gegebenenfalls intensivmedizinisch behandelt wurde und wie lange sie behandelt wurde. Bei diesem Meldeweg ist die Schwierigkeit, dass bei der erstmaligen Meldung einer Infektion mit SARS-CoV-2 häufig kein schwerer Krankheitsverlauf vorliegt. Wir stellen ja diese Infektionen durch unser Testregime und die hohe Aufmerksamkeit sehr früh fest, sodass anders als bei anderen Erregern die Infektion häufig auffällt, bevor jemand einen schweren Verlauf erleidet. Um diesen Fehler und diese Schwierigkeit zu beheben, sind die Meldepflichten erweitert worden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit sind nicht mehr nur die Gesundheitsämter bei Erfassung einer Infektion, sondern auch die Krankenhäuser verpflichtet, jede Hospitalisierung in Bezug auf eine Erkrankung mit COVID-19 innerhalb von 24 Stunden nach Aufnahme an das jeweilige Gesundheitsamt zu melden. Meldepflichtig ist jede Hospitalisierung in Bezug auf COVID-19, was so zu interpretieren ist, dass der Grund der Aufnahme im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung steht, ein direkter kausaler Zusammenhang muss aber zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht hergestellt werden. Das soll eine niedrigschwellige, zügige und aufwandsarme Meldung gewährleisten. Wird bei der Aufnahme der betroffenen Person deutlich, dass die Krankenhausaufnahme in keinem Zusammenhang mit der gleichzeitigen COVID-19-Diagnose steht, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall, besteht keine Meldepflicht, aber in allen Fällen, in denen bei der Aufnahme ein Zusammenhang zumindest möglich erscheint, wird gemeldet. Aufgrund dieser Verordnung wird erwartet, dass die Untererfassung von Hospitalisierungen abnimmt. Die Krankenhäuser melden an das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt hat jetzt also zwei Daten, das Gesundheitsamt hat das eigene Datum, mit dem ihm eine Infektion mit dem Virus gemeldet wurde, und das Gesundheitsamt hat das zweite Datum vom Krankenhaus: Wir haben jemanden aufgenommen und der hat gleichzeitig eine Infektion. Das Gesundheitsamt verknüpft dann die beiden Meldewege miteinander und gibt die Daten in eine Meldesoftware ein. Dabei entscheidet es anhand der eigenen Ermittlungsdaten und seiner fachlichen Expertise, inwiefern der Fall aufgrund von Corona hospitalisiert wurde oder aufgrund einer anderen Ursache. Zu Frage 4: Das Gesundheitsministerium hat mit Schreiben vom 24. September 2021 alle Krankenhäuser sowie die Landeskrankenhausgesellschaft auf die Erweiterung der Meldepflicht bezüglich der Hospitalisierung in Bezug auf COVID-19 hingewiesen und diese gebeten, in ihren Häusern auf die Vollständigkeit der Meldungen und der zu erfassenden Angaben ein besonderes Augenmerk zu legen.

Protokoll ↗