Dr. Wolfgang Lauerwald
Fragestunde
7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in Thüringen Nach der bundesweit gültigen Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind Krankenhäuser verpflichtet, Hospitalisierungen in Bezug auf COVID-19 innerhalb von 24 Stunden nach Aufnahme an das jeweilige Gesundheitsamt zu melden. Der Grund für die Aufnahme im Krankenhaus muss im Zusammenhang mit der COVID-19-Erkrankung stehen. Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchem Grund wird in dem Thüringer Corona-Eindämmungserlass in der Fassung vom 23. August 2021 der Begriff der Hospitalisierung nicht im Sinne der bundesweiten Regelung verwendet, sondern werden alle Fälle gemeldet, die sowohl „wegen“ als auch „mit“ COVID-19 hospitalisiert werden? 2. Welche Vorkehrungen hat die Landesregierung getroffen, um sicherzustellen, dass eine Unterscheidung der hospitalisierten Fälle in Thüringen im Sinne der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht, also die Meldung der Fälle, deren Grund für die Aufnahme im Krankenhaus im Zusammenhang mit COVID-19 steht, erfolgen kann? 3. Aus welchem Grund entspricht die als Frühwarnkriterium verwendete 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz laut Thüringer Corona-Eindämmungserlass in der Fassung vom 23. August 2021 nicht der Vorgabe der oben genannten Verordnung des Bundes, wonach „jede Hospitalisierung in Bezug auf COVID-19“ meldepflichtig ist? 4. Inwieweit ist aus Sicht des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sichergestellt, dass Verantwortliche in den Krankenhäusern und Gesundheitsämtern die Meldepflicht entsprechend der bundesweit gültigen Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 einheitlich und standardisiert umsetzen?
