Dr. Heesen
Fragestunde
Vielen Dank. Die beiden Fragen beantworte ich zusammen. Generell gilt für den Besuch von Einrichtungen und die Nutzung von Dienstleistungen und Angeboten mit einer 3G-Zugangsbeschränkung nach der aktuellen Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung, dass Tests entweder durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitenden der Einrichtung, die man betreten will, vorgenommen werden müssen. Alternativ können Testzertifikate von Leistungserbringern im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 Testverordnung vorgelegt werden. Das heißt, entweder der Selbsttest, aber jedes Mal vor Ort und unter Beobachtung der verantwortlichen Person, oder ein Zertifikat von einem Leistungserbringer. Leistungserbringer sind Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere als Leistungserbringer beauftragte und zugelassene Dritte. Die Hochschulen sind nicht solche zuständigen Stellen, die Testzertifikate ausstellen können. Das bedeutet, der Zugang zur Hochschule – da funktioniert dieser Selbsttest unter Beaufsichtigung der verantwortlichen Person, aber die Hochschule stellt kein Zertifikat aus. Deswegen kann der an der Hochschule durchgeführte Selbsttest nicht mitgenommen werden über ein Zertifikat. Das ist dasselbe, wenn Sie einen Selbsttest beim Friseurbesuch machen, dann stellt der Friseur Ihnen über die Durchführung dieses Tests auch kein Zertifikat aus.
