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Georg Maier

18.11.2021 Sitzungen 7/64

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, mit dem vorliegenden Änderungsgesetz zum Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sollen für Thüringen die erforderlichen Regelungen zur Umsetzung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes vom 15. Januar 2021 geschaffen werden. Über den Anpassungsbedarf hinausgehende Regelungen werden dabei nicht getroffen. Diese Anpassung des Landesrechts ist erforderlich, um die neuen Regelungen, die im Bundesmeldegesetz verankert sind, auch in Thüringen anwenden zu können. In der Pandemie hat sich gezeigt, dass Bürokratieabbau und die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen eine besondere Rolle spielen. Hierzu kann das Meldewesen einen Beitrag leisten und es muss diesen Beitrag vor dem Hintergrund der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes bis Ende 2022 leisten. Aus diesem Grund wurde das in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegende Melderecht, das Bundesmeldegesetz, aktualisiert und das zweite Änderungsgesetz zum Bundesgesetz am 15. Januar 2021 beschlossen. Unter anderem beinhaltet dieses Änderungsgesetz die Umsetzung des sogenannten Once-Only-Prinzips in der Verwaltung sowie die Vereinheitlichung des bundesweit automatisiert abrufbaren Datenkatalogs für die länderübergreifende Behördenauskunft. Ziel ist also die verbesserte Bereitstellung von digitalen Verwaltungsdienstleistungen. Damit wird die Verwaltung letztlich auch entlastet. Gerade die Möglichkeit für öffentliche Stellen, die sogenannte einfache Behördenauskunft bundesweit automatisiert zu erhalten, ist ein wesentlicher Beitrag dazu. In Umsetzung der bundesrechtlichen Regelungen muss der Tatbestand in den sogenannten Spiegelregistern, also dem Datenbestand, der im Thüringer Landesrechenzentrum als teilweise Spiegel der kommunalen Melderegister geführt wird, im Rahmen der Umsetzung des Zweiten Bundesmeldeänderungsgesetzes erweitert werden. Mit der Regelung des § 13 des Bundesmeldegesetzes wird der Tatsache Rechnung getragen, dass eine Reihe von Daten auch noch eine längere Zeit nach Wegzug oder Versterben eines Einwohners zur Aufgabenerfüllung der Meldebehörde zur Verfügung stehen muss. Das in § 13 Abs. 2 Satz 2 Bundesmeldegesetz verankerte Verarbeitungsverbot gilt nicht für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG genannten Daten. Mit diesen Daten kann nach weggezogenen oder verstorbenen Personen gesucht werden. Dies ist im länderübergreifenden automatisierten Datenabruf der Behörden künftig landesrechtlich sicherzustellen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, weiterhin ist mit dem novellierten Bundesmeldegesetz das Instrument der Datenbestätigung für öffentliche Stellen nach § 39 a BMG geschaffen worden. Dies ist zu begrüßen, da die Datenbestätigung gegenüber dem Abruf von Daten im Rahmen der einfachen Behördenauskunft datensparsamer ist, da lediglich die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung zurückgemeldet wird. Da das Thüringer Landesrechenzentrum bereits die zentrale Stelle für die Beauskunftung der einfachen Behördenauskunft ist, soll sie zukünftig auch für die Datenbestätigung nach § 39 a BMG zuständig sein. Die Umsetzungsplanung von Bund und Ländern ist auf den 1. Mai 2022 eingestellt. Damit die technische Umsetzung in den kommenden Wochen erfolgen kann, bitte ich Sie um Ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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