Weil
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Lukasch beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Nach mir vorliegenden Informationen des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales eröffnete die am Nachmittag des 13. Oktober 2021 vorliegende Information den polizeilichen Anfangsverdacht eines Hausfriedensbruchs durch mehrere Personen in einer Immobilie in der Böttchergasse in Weimar. Der Vertreter des Immobilieneigentümers stellte daraufhin Strafantrag. Auf dieser Grundlage erfolgten das Betreten und die Durchsuchung der Immobilie durch die Polizei. Ziel waren die Beendigung des im Raum stehenden rechtswidrigen Zustands und die Identifizierung unter Umständen anzutreffender Personen. Ein Räumungstitel als Vollstreckungsmaßnahme gegen Schuldner und Schuldnerinnen war hierzu nicht erforderlich. Gleichlautend wurden begleitend polizeiliche Schutzmaßnahmen zu den im Kontext stattfindenden versammlungsrechtlichen Aktionen praktiziert. Deren Ziel war die Organisation eines störungsfreien Verlaufs in Abstimmung mit der Versammlungsleitung. Zu Frage 2: Die Gestaltung des polizeilichen Einsatzes orientierte sich an den zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen. Bis zum Abschluss der Ergreifungs- bzw. Ermittlungsdurchsuchungen war den Einsatzkräften nicht bekannt, dass sich keine Person mehr im Objekt befindet. Nach Abschluss der Durchsuchungsmaßnahmen sowie der gesicherten Erkenntnis, dass sich keine relevanten Personen mehr im Objekt aufhalten, wurden die polizeilichen Maßnahmen sukzessive auf Sicherungs- und Ermittlungstätigkeiten umgelenkt. Die Kräfteanzahl wurde reduziert. Parallel lag der Fokus auf der Absicherung der versammlungsrechtlichen Aktionen bis zu deren Beendigung. Im Ergebnis wurde die polizeiliche Lagebewältigung vonseiten des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales als angemessen und zielführend eingeschätzt. Zu Frage 3: Diese Einschätzung kann nur vonseiten der Stadtverwaltung Weimar vorgenommen werden. Eine Bewertung vonseiten der Landesregierung ist vor dem Hintergrund des den Gemeinden durch das Grundgesetz Artikel 28 eingeräumten Selbstverwaltungsrechts nicht möglich. Zu Frage 4: Entsprechende Informationen liegen der Landesregierung nicht vor. Auch im Rahmen der Städtebauförderung wurde dies bisher nicht thematisiert. Im Übrigen verweise ich auf das in meiner Antwort zu Frage 3 dargelegte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. Vielen lieben Dank.
