Holter
Fragestunde
Danke, Frau Präsidentin. Liebe Frau Wahl, ich hoffe, Sie nehmen auch mit mir vorlieb. Frau Werner wartet derzeit auf ihr Testergebnis, ob sie dann wieder zur Landtagssitzung dazustoßen kann. Ich bin ihr Vertreter und erlaube mir dann, auf Ihre Fragen zu antworten. Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Wahl beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1 – Kann die Übertragung der vom Thüringer Landesverwaltungsamt zu übergebenden Vorgänge planmäßig stattfinden? –: Die Übertragung der zu übergebenden Vorgänge wird seitens des Thüringer Landesverwaltungsamts planmäßig stattfinden können. Zu Frage 2 – Sind die Vorbereitungen organisatorischer und personeller Art so weit gediehen, dass die Gesundheitsämter der kreisfreien Städte Erfurt, Gera, Jena, Suhl und Weimar sowie der Landkreise Gotha und Nordhausen, des Unstrut-Hainich- und Ilm-Kreises die Aufgaben fristgerecht zum 1. Januar 2022 übernehmen können? –: Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes sieht eine Aufgabenübertragung an die Landkreise und kreisfreien Städte zum 1. Januar 2022 vor. Am 21. Oktober 2021, also heute, hat das Ministerium für Inneres und Kommunales Vertreter aller Landkreise und kreisfreien Städte zu einer virtuellen Einführungsveranstaltung eingeladen, in der auch das weitere Verfahren in der Zusammenarbeit mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt besprochen wird. Darüber hinaus hat das TMIK ausführliche Anwendungshinweise für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes für die zukünftigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter erstellt, die den Landkreisen und kreisfreien Städten mit der Einladung zu der Veranstaltung am 21. Oktober 2021 bereits übersendet wurden. – Das sieht dann so aus. – Im Rahmen dieser Onlineauftaktveranstaltung wird zudem die zukünftige Rechts- und Sachlage in Thüringen erläutert. Darüber hinaus wird über die Erfahrungen bei der Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes in Niedersachsen berichtet. Im Anschluss an diesen Erfahrungsbericht wird das Landesverwaltungsamt über die Situation in Thüringen informieren und einen Ausblick über die zukünftige Zusammenarbeit geben. Den Anwendungshinweisen zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes ist auch der Leitfaden zur gesundheitlichen Beratung nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Handreichung für die Akteurinnen und Akteure, die vor Ort die Beratung nach § 10 des entsprechenden Gesetzes durchführen, als Anlage beigefügt. Zu Frage 3 – Werden die genannten Gesundheitsämter entsprechend personell ausgestattet sein, um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen? – die Antwort: Nach der bisherigen Aufgabenzuweisung hat das Gesundheitsamt als vor Ort tätige Behörde nach § 3 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 8 der Thüringer Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten die Prävention übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeit zu deren Verhütung durch Aufklärung wahrzunehmen. Auch § 19 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz verpflichtet die Gesundheitsämter, bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten die anonyme Beratung selbst durchzuführen. Insofern stellt sich die Aufgabe des § 10 Prostituiertenschutzgesetzes fachlich-inhaltlich nicht völlig neu dar. Gemäß § 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes des Prostituiertenschutzgesetzes erhalten die Landkreise und die kreisfreien Städte vom Land zum Ausgleich der durch den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes entstehenden Mehrbelastungen finanzielle Mittel zugewiesen. Somit wurden bei der Übertragung der Aufgaben gleichzeitig die notwendigen Mittel für deren Wahrnehmung zur Verfügung gestellt. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben das fachlich geeignete Verwaltungspersonal einzustellen, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten. Zu Frage 4 – Wurden die Mitarbeitenden, die diese neuen Aufgaben ausführen werden, bereits entsprechend fortgebildet? –: Wie in den bereits gegebenen Antworten zu der Mündlichen Anfrage dargestellt sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Umsetzung des Prostituiertengesetzes aufgrund ihrer Zuständigkeiten und durch die entsprechenden Informationen des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie das BMFSFJ auf die konkreten Aufgaben vorbereitet. Zur weitergehenden Fortbildung können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kostenlos an den Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Gesundheitliche Beratung nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz“ der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf teilnehmen. Der Freistaat ist Trägerland dieser Akademie und somit entfallen für die Thüringer Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Lehrgangsgebühren. Für die Vorbereitung der Erstellung des Fortbildungsprogramms der Akademie für das Jahr 2022 wurde von Thüringen gegenüber der Akademie in Düsseldorf unter anderem das Thema „Gesundheitliche Beratung nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz“ ausdrücklich vorgeschlagen. Herzlichen Dank.
