Schenk
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Stange beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Aufgrund des Sachzusammenhangs beantworte ich die beiden ersten Fragen gemeinsam. Nach § 5 Abs. 1 Thüringer Rettungsdienstgesetz erfüllen die Landkreise, kreisfreien Städte bzw. Rettungsdienstzweckverbände die Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der Berg- und Wasserrettung als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe im eigenen Wirkungskreis. Das Land hat insoweit lediglich die Rechtsaufsicht und ist damit auf die Erteilung von Informationen beschränkt, die im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erlangt wurden bzw. konkret vorliegen. Darüber hinaus besteht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises grundsätzlich keine Informationsbeschaffungspflicht des Landes. In Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen sind die Rechtsaufsichtsbehörden zur Informationsbeschaffung nur dann befugt und verpflichtet, so wie dies der Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Kommunalverwaltung dient. Aus der Eigenverantwortlichkeit der Kommunen sowie aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die Eingriffsrechte der Kommunalaufsicht einschließlich des Informationsrechts restriktiv ausgeübt werden müssen. Zur Refinanzierung der mit der Aufgabenerfüllung verbundenen Kosten werden nach § 18 Abs. 2 Thüringer Rettungsdienstgesetz für die Leistungen des Rettungsdienstes kostendeckende Benutzungsentgelte erhoben. Diese Benutzungsentgelte werden nach § 20 bzw. § 20a Thüringer Rettungsdienstgesetz zwischen den Aufgabenträgern der Rettungsdienste und/oder den jeweiligen Durchführenden einerseits und den Kostenträgern und ihren Verbänden, das heißt den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung, andererseits vereinbart. Welche konkreten Regelungen in den einzelnen Entgeltvereinbarungen für die insgesamt 17 kommunalen Rettungsdienstbereiche getroffen werden, ist der Landesregierung nicht bekannt. Zu der von Ihnen in der Frage schon beschriebenen Situation liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Ebenso wenig liegen der Landesregierung Informationen darüber vor, ob bzw. aus welchen Gründen sich gegebenenfalls die Kostenerstattung in der Praxis verzögert. Zu Frage 3: Wie ich eingangs beschrieben habe, liegt es im Verantwortungsbereich der kommunalen Aufgabenträger, den bodengebundenen Rettungsdienst im eigenen Wirkungskreis sicherzustellen. Hierzu gehört auch, in den Entgeltvereinbarungen mit den Kranken- und Unfallversicherungsträgern die Voraussetzungen für eine zügige Abrechnung der rettungsdienstlichen Leistungen festzulegen. Die Frage einer verzögerten Kostenerstattung wurde bislang noch nicht in den Gremien auf Landesebene wie insbesondere dem Landesbeirat für das Rettungswesen angesprochen. Diesbezüglich sind bisher auch im Rahmen der Rechtsaufsicht keine Vollzugsschwierigkeiten bekannt geworden. Deshalb gehe ich momentan auf Basis Ihrer Sachdarstellung davon aus, dass es sich eher um ein punktuelles Problem im Rettungsdienstbereich Erfurt als um ein generelles Problem handelt. Mein Haus wird Ihre Frage jedoch zum Anlass nehmen, die Thematik in der nächsten Sitzung des Landesbeirats mit allen am Rettungsdienst Beteiligten zu erörtern, um dort gegebenenfalls ein neues Meinungsbild einzuholen. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
