Karawanskij
Wer das Land ernährt, verdient Respekt – Verbot von Grünlandumbruch streichen
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Sehr geehrte Damen und Herren, ich kann mich dem Dank der zügigen, vor allen Dingen auch konstruktiven Beratung im Fachausschuss nur anschließen. Ich glaube, wir haben auch in den zurückliegenden Beratungen deutlich gemacht, dass wir als Landesregierung eine Änderung der geltenden Regelungen in der neuen GAP auch mit unterstützen. Und es ist klar, dass es ökologisch absolut fragwürdig ist, den Umbruch der Grasnarbe nur aus formellen Gründen einzuhalten. Das ist nicht zielführend, das ist in der Tat weder ökologisch sinnvoll noch für die Landwirtinnen und Landwirte entsprechend betriebswirtschaftlich. Genau aus diesem Grund war es ja unser Ziel, das Dauergrünland, was unter besonderem Schutz steht, was bis zu einem entsprechenden Stichtag bestanden hat – und im GAP-Konditionalitäten-Gesetz ist ja auch der 1. Januar dieses Jahres als Stichtag verankert worden, ab dem dann die Landwirte das neu entstandene Dauergrünland genehmigungsfrei, also nur per Anzeige umbrechen können. Das nach dem 1. Januar 2015 entstandene Dauergrünland, das sozusagen kein Ersatzland oder wieder angelegtes Dauergrünland ist, unterfällt dann weiterhin dem Genehmigungsvorbehalt ohne die entsprechende Bereitstellung von Ersatzland. Das sollte einige der bestehenden Schwierigkeiten beseitigen. Was die Gewässerrandstreifen betrifft, streben wir für die neue GAP nach 2022 eine Regelung an, dass die Randstreifen dann generell wie die benachbarte Hauptkultur behandelt werden sollten. Die GAP-Direktzahlungsverordnung, die Detailregelungen zur GAP dann auch im Direktzahlungsgesetz beinhaltet, wird voraussichtlich bis Ende 2021 das Bundesratsverfahren durchlaufen und soll dann entsprechend verabschiedet werden. Die Pflügeoptionen im Thüringer Wassergesetz und im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes dienen dann zusätzlich als Schutz, falls andere Unwägbarkeiten im Recht greifen sollten. Zumindest für das Jahr 2022 kommt mein Haus insofern zur Einschätzung, dass die große Mehrzahl an Gewässerrandstreifen, die als ökologische Vorrangfläche angemeldet werden können, sozusagen auch angemeldet werden bzw. unter diese Definition fallen. Wir haben als Ministerium verschiedene Informationsmaterialien bereitgestellt. Wir haben zum Beispiel das Screening-Merkblatt für die Akteurinnen und Akteure in der Landwirtschaft herausgegeben, wo dann die entsprechenden Hinweise hinterlegt sind. Und für 2023 kommen dann die neuen Regelungen zur Anwendung. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN, Gruppe der FDP)
