Prof. Dr. Hoff
Fragestunde
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, lieber Herr Bilay, die Mündliche Anfrage beantworte ich wie folgt: Zu Ihrer Frage 1: Sie haben völlig zu Recht festgestellt, dass nach § 24 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale, kurz Denkmalschutzgesetz, das für die systematische Aufnahme der Kulturdenkmale zuständige Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, kurz TLDA, derzeit prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes vorliegen. Danach – und das ist jetzt wichtig – sind Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht. Es wurde in der Vorbemerkung auch schon festgestellt, dass die hierzu erforderliche fachliche und sachliche Prüfung beim TLDA noch nicht abgeschlossen ist. Insofern kann auch noch nicht abschließend beantwortet werden, ob es sich beim Thälmann-Viertel in Eisenach um ein Kulturdenkmal handelt oder nicht. Zu Ihrer Frage 2: Es ist zutreffend, dass bauliche Veränderungen in dem Wohngebiet zwangsläufig Auswirkungen auf alle Fragen des Vorliegens eines öffentlichen Erhaltungsinteresses haben, was ja auch Voraussetzung für das Vorliegen eines Kulturdenkmals ist. Gleichzeitig ist bis zur Klärung dieser Frage durch das TLDA keine Sperrwirkung für die Umsetzung von Bauvorhaben aus denkmalschutzrechtlichen Gründen vorgesehen. Zu Ihrer Frage 3: Im Rahmen des bei der Stadt Eisenach durchgeführten Vorbescheidverfahrens zum Neubau eines Wohngebäudes mit barrierefreien Wohneinheiten und einer Tiefgarage wurde die untere Denkmalschutzbehörde beteiligt, die ihrerseits wiederum die gebotene fachliche Stellungnahme des TLDA als obere Denkmalschutzbehörde eingeholt hat. Und das TLDA stimmte der Versetzung des denkmalgeschützten Rutsch-Elefanten – es ist mir wichtig, das hier zu betonen – gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde und unteren Denkmalschutzbehörde im Rahmen seiner denkmalschutzrechtlichen Kompetenz zu. Zu Ihrer Frage 4: Die Stadt Eisenach hat dem Thüringer Landesverwaltungsamt für die Maßnahme Eisenach-Nordwest einen Fördermittelantrag im Bund-Länder-Programm „Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten“ 2021 gestellt. Ein abschließendes Ergebnis, ob die Maßnahme in das Programm aufgenommen werden kann, liegt noch nicht vor. Ein Verstoß gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften ist, wie in der Antwort unter Frage 1 dargestellt, bisher nicht erkennbar. Im Übrigen entfaltet – und darauf will ich noch mal hinweisen – der durch die Stadt Eisenach erteilte Bauvorbescheid im Hinblick auf die denkmalschutzrechtlichen Belange für den geplanten Neubau Bindungswirkung.
