Götze
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten König-Preuss beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung. Die Landesregierung ist sich der besonderen Bedeutung des Frage- und Informationsrechts des Thüringer Landtags bewusst. Dieses Recht unterliegt jedoch den verfassungsrechtlichen Grenzen des Artikels 67 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen. So kann von einer Beantwortung unter anderem dann abgesehen werden, wenn gesetzliche Vorschriften wie etwa zu Staatsgeheimnissen entgegenstehen. Eine Abwägung mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten ergibt vorliegend, dass dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Ich verweise insofern auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Es liegen Informationen vor, die im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des Amts für Verfassungsschutz besonders schutzbedürftig sind. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten würde Rückschlüsse auf die nachrichtendienstliche Arbeitsweise und Erkenntnislage ermöglichen und somit die Aufgabenerfüllung des Amts für Verfassungsschutz erheblich gefährden. Ich komme nun zur Beantwortung der Fragen: Die Antwort zu Frage 1: Über eine mehrfache Teilnahme des Combat 18-Gründers aus Großbritannien an Treffen der rechtsextremistischen Szene im „Bull‘s Eye“ in Eisenach liegen keine Erkenntnisse vor. Aufgrund der internationalen Vernetzungen von Combat 18-Anhängern ist jedoch davon auszugehen, dass Kontakte bis hin zu persönlichen Begegnungen stattgefunden haben. Die Antwort zu Frage 2: Hier möchte ich auf die Vorbemerkungen sowie die Antwort zu Frage 1 verweisen. Die Antwort zu Frage 3: Informationen zu den Vorkommnissen ergeben sich unter anderem aus Mitteilungen der rechtsextremen Szene in den sozialen Medien. Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse zum gesamten Ablauf der Veranstaltung im „Bull‘s Eye“ vor. Nach Sichtung eines mutmaßlich im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Videos konnte im Ergebnis durch die LPI Gotha bislang keine strafrechtliche Relevanz erkannt werden. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass die Prüfungen noch nicht abgeschlossen sind. Insbesondere wäre noch zu klären, ob sich die Prüfung der LPI Gotha auf das von Ihnen angesprochene Videomaterial bezogen hat oder nicht. Die Antwort zu Frage 4: Auf der Basis der vorhandenen Erkenntnisse konnten im Sinne der Fragestellung noch keine polizeilichen oder sonstigen ordnungsbehördlichen Maßnahmen getroffen werden. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
