Götze
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Emde beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Die Antwort zu den Fragen 1 und 2 möchte ich gern zusammen geben: Der Gemeinderat kann nach § 27 Abs. 5 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung in die Ausschüsse neben den Gemeinderatsmitgliedern auch andere wahlberechtigte Personen als sachkundige Bürger berufen. Bürger der Gemeinde sind nach § 10 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung die Einwohner, die als Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft bei den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind. Dieses Bürgerrecht entsteht mit dem Erwerb der Wahlberechtigung und endet mit deren Verlust. Die Wahlberechtigung bei den Gemeindewahlen ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes unter anderem daran geknüpft, dass sich die betreffende Person am Tag der Wahl seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde aufhält. Das Recht, als sachkundiger Bürger in die Ausschüsse des Gemeinderats berufen zu werden, endet daher, wenn die Person ihre Hauptwohnung in der Gemeinde aufgegeben hat und deshalb nicht mehr wahlberechtigt ist. Eine Fortgeltung der Berufung bis zum Ende der Amtszeit des Gemeinderats ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die nicht mehr wahlberechtigten Personen sind vom Gemeinderat aus den Ausschüssen abzuberufen, damit wahlberechtigte Personen als sachkundige Bürger in die Ausschüsse berufen werden können. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
