Andreas Schubert
a) Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, um zum Gesetzentwurf noch mal so richtig zurückzukommen: Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 2016 eine Entscheidung getroffen, wonach die Nachversicherung und der damit einhergehende Verlust an höheren Versorgungsanwartschaften von freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausscheidenden Personen unter dem Gesichtspunkt der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht europakonform sind. Das heißt also, die Nachversicherung anstatt einer wirklichen Versorgung sozusagen ist nicht europakonform. Mit dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf soll daher in Thüringen die Möglichkeit geschaffen werden, Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, die freiwillig aus ihrem Dienstverhältnis auf Lebenszeit ausscheiden, ein Altersgeld zu gewähren. Das Altersgeld tritt also an die Stelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und wird erst dann gezahlt, wenn auch Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen würden. Damit soll die europarechtliche, gesicherte Arbeitnehmerfreizügigkeit bei Wechsel in Mitgliedstaaten der EU und in die Schweiz nicht mehr behindert werden. Des Weiteren sollen die in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits vorgenommenen Verbesserungen zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder in die Beamtenversorgung übertragen werden. Danach werden künftig 30 Monate für den Kindererziehungszuschlag in der Beamtenversorgung berücksichtigt. Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen von Arbeitnehmern werden von der Anrechnung auf die Beamtenversorgung ausgenommen, da andernfalls der Zweck dieser Zahlung infrage stehen würde. Daneben sind in Anlehnung an das Bundesrecht verschiedene vereinfachende Neuregelungen im Beamtenversorgungsrecht vorgesehen. Mit dem Gesetzentwurf werden auch besoldungsrechtliche Verbesserungen vorgenommen, um die Wettbewerbsfähigkeit Thüringens im Bundesvergleich zu erhalten. Hierzu gehören eine verbesserte besoldungsrechtliche Bewertung des informationstechnischen Dienstes durch Anhebung der Eingangsämter sowie Festlegung verbesserter Bewertungsobergrenzen. Im wissenschaftlichen Bereich soll die Gewinnung von besonders qualifiziertem Personal durch die Anhebung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W3 sowie der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsbezügen bei Juniorprofessoren gefördert werden. Aber auch besondere Leistungen des vorhandenen Personals müssen angemessen honoriert werden. Zu diesem Zweck wird beispielsweise die Möglichkeit eröffnet, bei den Spitzenämtern des gehobenen Dienstes in der Besoldungsgruppe A13 nach Maßgabe einer funktionsgerechten Bewertung eine Amtszulage auszubringen. Dies gilt nicht nur für die obersten Landesbehörden, sondern auch den nachgeordneten Bereich. Auch die Anhebung der Stellenzulage im Außendienst der Steuerprüfung dient diesem Anliegen. Im Kommunalbereich soll durch die Einführung einer Zulage für die Feuerwehrbeamten, die als Notfallsanitäter tätig sind, die Bereitschaft zur Übernahme solcher Zusatzaufgaben honoriert werden. Wegen der unmittelbaren finanziellen Auswirkungen und der angespannten Haushaltslage sind insbesondere diese besoldungsrechtlichen Verbesserungen jedoch mit Augenmaß vorzunehmen. Im Reisekosten- und Trennungsgeldrecht wird in Anlehnung an das Steuerrecht ein pauschales Übernachtungsgeld von 20 Euro eingeführt, welches die Bereitschaft zur Nutzung von kostenfreien Übernachtungsmöglichkeiten fördern soll. Ebenso ist eine Anpassung der Höhe der reisekostenpflichtigen Tagegelder an die steuerlichen Pauschalen vorgesehen. Die Zuständigkeit für die Auszahlung des Kindergeldes wurde bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 vom Thüringer Landesamt für Finanzen auf die Bundesagentur für Arbeit übertragen. Der vorliegende Gesetzentwurf nimmt noch die hierzu notwendigen rechtlichen Anpassungen vor. Des Weiteren sollen durch eine Änderung der Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge künftig bei Abordnungen die verauslagten Bezüge von der personalführenden Dienststelle angefordert werden, da diese auch gegebenenfalls bestehende Umsatzsteuerpflicht prüfen muss. Im Thüringer Ministergesetz wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, wo unterversorgt ausscheidende ehemalige Mitglieder der Landesregierung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Dies dient der Vermeidung von Versorgungslücken. Künftig wird es aufgrund einer Ergänzung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes auch die Möglichkeit geben, im Geschäftsbereich der Polizei die Funktion einer zentralen Gleichstellungsbeauftragten einzurichten. Die Änderungen von weiteren Vorschriften sind überwiegend notwendige Folgen von Änderungen im Bundesrecht wie zum Beispiel künftige Neuregelungen sozialen Entschädigungsrechts oder sind redaktioneller Art. Wenn man das jetzt mal zusammenfasst, was ich gerade vorgetragen habe, was sicherlich auch sehr kompliziert ist, sieht man, dass es hier bei diesem Gesetzentwurf bei Weitem nicht nur darum geht, Gerichtsurteile des Europäischen Gerichtshofs oder anderer Gerichte umzusetzen, sondern es ist auch eine ganze Reihe von Verbesserungen für Beamtinnen und Beamte des Freistaats vorgesehen, und die werden dann mit diesem Gesetzentwurf, wenn er heute hier beschlossen wird, auch umgesetzt, sodass das, was vonseiten der AfD vorgetragen wurde, nur zum geringen Teil der Realität entspricht. Meine Damen und Herren, das soll es dazu gewesen sein. Ich bitte um Zustimmung zum Gesetzentwurf.
(Beifall DIE LINKE)
