von Ammon
Fragestunde
Die Antwort auf Frage 1: Der Aufenthaltsstatus der beiden Angeklagten bzw. Verurteilten richtet sich nach § 81 Abs. 5 bzw. nach § 60a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Frage 2: Nein, die sind mir nicht bekannt.
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