von Ammon
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Thrum beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, dabei gestatten Sie mir bitte einige Ausführungen vorab, die das Verständnis wesentlich erleichtern. Der von der Mündlichen Anfrage in Bezug genommene Presseartikel der „Ostthüringer Zeitung“ vom 14. Juni 2021 betrifft einen Teil aus einem umfangreichen Verfahrenskomplex zu einer Serie von Wohnungseinbruchsdiebstählen aus den Jahren 2012 und 2013. Das Verfahren richtete sich ursprünglich gegen elf Beschuldigte, die zahlreicher Tathandlungen in unterschiedlicher Zusammensetzung und Beteiligung in bandenmäßigen Strukturen verdächtigt waren. Teilweise waren Ermittlungsverfahren gegen Beschuldigte mangels eines für eine Anklageerhebung hinreichenden Tatverdachts einzustellen, teilweise wurde Anklage erhoben. Unter anderem gegen die beiden Angeklagten, über die in dem genannten Presseartikel berichtet wird, erhob die Staatsanwaltschaft Gera am 29. September 2014 Anklage zur Jugendkammer des Landgerichts Gera wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und schwerem Bandendiebstahl in zahlreichen Fällen. Das Landgericht Gera verurteilte die beiden Angeklagten nach acht Verhandlungstagen am 26. Mai 2015 wie folgt: Gegen einen der Angeklagten wurde wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen und Hehlerei eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Gegen den anderen Angeklagten wurde wegen Hehlerei und unter Einbeziehung von Strafen aus zwei Strafbefehlen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ausgesprochen. Im Übrigen, das heißt in der überwiegenden Anzahl der ihnen zur Last gelegten Fälle, wurden beide Angeklagten damals freigesprochen. Auf die Revision der Angeklagten hob der Bundesgerichtshof am 21. Juli 2016 die Verurteilung der Angeklagten auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Gera zur erneuten Verhandlung zurück. Daraufhin wurden die beiden Angeklagten nunmehr am 14. Juni 2021 vom Landgericht Gera jeweils erneut verurteilt, der eine Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen und Hehlerei, der andere Angeklagte unter Einbeziehung von Strafen aus anderen Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Hehlerei. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Nun zu den Fragen. Antwort auf Frage 1: Hinsichtlich des ersten Angeklagten beträgt der Beuteschaden ca. 16.000 Euro und der Sachschaden ca. 1.400 Euro. Beim zweiten Angeklagten liegt die Summe des Beuteguts bei ca. 2.600 Euro. Antwort auf Frage 2: Das eingangs genannte Ermittlungsverfahren ging am 5. Februar 2013 bei der Staatsanwaltschaft Gera ein. Im Hinblick auf den Verfahrensumfang und die beachtliche Anzahl an Tatverdächtigen konnten bereits am 29. September 2014 die umfangreich geführten Ermittlungshandlungen mit einer Anklageerhebung zum Landgericht Gera abgeschlossen werden. Das Urteil des Landgerichts Gera vom 26. Mai 2015 erging unter Berücksichtigung des Verfahrensumfangs demnach zeitnah nach Anklageerhebung. Eine Verfahrensverzögerung trat nach der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs und der Rückkehr der Akten am Landgericht Gera im März 2017 ein. Die genauen Gründe hierfür lassen sich auch mit Blick auf die präsidiale Selbstverwaltung im Rückblick nur eingeschränkt aufklären. Festzustellen ist aber, dass besondere erschwerende Umstände vorlagen, die einer beschleunigten Behandlung des Verfahrens hinderlich waren. Hierzu zählt eine sehr hohe Belastung der Strafkammer mit Haftbefehlssachen. Diese sind vorrangig abzuarbeiten. Dies gebietet das Grundrecht auf ein schnelles Verfahren, wenn ich schon in Untersuchungshaft bin, und deswegen müssen diese Verfahren zügig und vorrangig bearbeitet werden. Zudem gab es nach Aktenlage Schwierigkeiten, mit den Verteidigern der zunächst drei Angeklagten einen Termin abzustimmen. Schließlich ergab sich noch ein besonderer Umstand: Eine Verteidigerin war in den Ruhestand getreten. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers verzögerte sich, weil der vorgesehene Rechtsanwalt hierzu zunächst sein Einverständnis gegeben, dies jedoch später wieder widerrufen hatte. Antwort auf Frage 3: Nein, die Staatsanwaltschaft hat keine Revision gegen das Urteil eingelegt und beabsichtigt dies auch nicht. Antwort auf Frage 4: Zuständige Ausländerbehörde für die Verurteilten, beide serbischer Staatsangehörigkeit, ist die Ausländerbehörde des Burgenlandkreises in Sachsen-Anhalt. Diese entscheidet eigenständig und ausschließlich über die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Absprachen zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Bundesland Sachsen-Anhalt, die eine Abschiebung der serbischen Staatsangehörigen zum Gegenstand haben, gibt es nicht und sind auch nicht beabsichtigt. Vielen Dank.
