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Feller

23.07.2021 Sitzungen 7/55

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Montag für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Wie Sie wissen, wurde am 6. Juni 2019 die Bund-Länder-Vereinbarung über den „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ von der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder beschlossen und unterzeichnet. Das gemeinsame Ziel von Bund und Ländern besteht darin, die Qualität von Studium und Lehre an den Hochschulen flächendeckend und dauerhaft zu verbessern. Mit der dauerhaften Förderung ab 2021 durch den Bund soll auch unbefristetes, mit Studium und Lehre befasstes Hochschulpersonal ausgebaut werden. Darin sehen Bund und Länder einen wesentlichen Faktor für die Verbesserung der Qualität von Lehre. Entsprechend den Vorgaben im Zukunftsvertrag hat Thüringen im Jahr 2020 die Verpflichtungserklärung des Landes Thüringen zum „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ erarbeitet. Die Thüringer Verpflichtungserklärung umfasst insgesamt vier Schwerpunkte, wovon einer den Erhalt der Ausbildungskapazitäten und die Erhöhung des Anteils des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals berücksichtigt. Konkret hat sich Thüringen damit gegenüber dem Bund verpflichtet, den Anteil des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen, mit Studium und Lehre befassten Hochschulpersonals bis zum Jahr 2027 von im Jahr 2018 58 Prozent auf mindestens 65 Prozent im Jahr 2027 zu steigern. Basierend auf dieser Gesamtverpflichtung des Landes gegenüber dem Bund sowie den Festlegungen in der Rahmenvereinbarung V hat das Wissenschaftsministerium im Verhandlungszeitraum 2020 zur Ausgestaltung der Ziel- und Leistungsvereinbarung für den gleichen Zeitraum mit jeder Thüringer Hochschule spezifische Ausbau- und Halteziele zur Entwicklung des Anteils des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen Personals vereinbart. Diese haben ihre hochschulspezifischen Festlegungen letztendlich in der Vereinbarung zur Umsetzung des Zukunftsvertrags als Ergänzung der Ziel- und Leistungsvereinbarung einer jeden Hochschule gefunden. Näheres zum Prozentsatz der hochschulindividuellen Ausbauziele kann den jeweiligen Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Thüringer Hochschulen entnommen werden, die auf der Internetseite des TMWWDG einsehbar sind. Bei der näheren Betrachtung werden Sie erkennen, dass wir uns hier von den hochschulspezifischen Entwicklungen und dem bereits erreichten Status quo jeder Hochschule haben leiten lassen, damit im Gesamtkontext gemeinsam erreichbare und realistische Ziele verabredet werden. Zu Frage 2: Die Thüringer Hochschulen waren von Beginn an mit der Erarbeitung der Verpflichtungserklärung des Landes Thüringen zum „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ in Umsetzung der Bund-Länder-Vereinbarung zum Zukunftsvertrag einbezogen. Nach der Beschlussfassung zur Rahmenvereinbarung, die am 17.07.2020 durch den Thüringer Landtag erfolgte und dem eine abschließende Befassung im Ausschuss vorausging, lag das Mandat zum Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen in meinem Ministerium. Im Ergebnis des Abstimmungsprozesses erfolgte zu allen hochschulspezifischen Zielstellungen eine Verständigung und Konkretisierung, hierbei auch zur Erhöhung des Anteils des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen Personals im Entwicklungszeitraum bis 2025. Der Verhandlungsprozess fand mit der bilateralen Unterzeichnung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen im Dezember 2020 seinen Abschluss, womit die Hochschulen pünktlich zum Jahresbeginn 2021 in die Umsetzung ihrer Verpflichtungen einsteigen konnten. Zu Frage 3: Die personelle Ausstattung und die Stellenstruktur an den Hochschulen sind nicht Bestandteil der Hochschulselbstverwaltung und werden vom Schutzbereich des Artikels 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz nicht erfasst. Freie Forschung und Lehre wird durch die ohnehin nur über finanzielle Anreize erfolgende mittelbare Festlegung des Verhältnisses von Dauer- und Befristungsstellen daher nicht beeinflusst. Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz enthält neben dem individuellen Freiheitsrecht auch eine objektive Grundsatznorm über das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat. Der daraus herzuleitende Anspruch beschränkt sich jedoch darauf, dass der Staat organisatorisch und auch finanziell für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen muss. Das Land kommt mit Unterstützung des Bundes diesen Verpflichtungen durch eine auskömmliche und langjährig gesicherte Finanzierung der Hochschulen nach, die eine Personalausstattung für beste Bedingungen in Forschung und Lehre ermöglicht. Anzumerken ist dazu, dass gerade die Erhöhung des Anteils unbefristeter Stellen wissenschaftsfördernde Auswirkungen hat, da dadurch die selbstständige Forschung und Lehre gestärkt wird. Zudem bieten unbefristete Beschäftigungsverhältnisse jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern gesicherte Entwicklungsperspektiven. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗