Dr. Heesen
Fragestunde
Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Rothe-Beinlich beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Das Schulgesetz ist hier sehr klar. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Schulgesetz ist Werbung für politische Parteien und politische Gruppierungen in der Schule nicht zulässig. Die Fragen 2, 3 und 4 beantworte ich zusammen. Nach den mir vorliegenden Informationen war der Sachverhalt am 15. Juli 2021 wie folgt: Es gab keinen Tag der offenen Tür, sondern einen Vorlesetag zum „Welttag des Buches“. Die staatliche Regelschule Franzberg Sondershausen hatte dazu Kinder aus der Grundschule unter dem Tagesmotto: „Der Biber – das Vorlesen von Geschichten“ eingeladen. Dieser Vorlesetag wird häufig von Politikerinnen und Politikern genutzt, um in Kindereinrichtungen vorzulesen. Es ist insofern ein Vorgang, der an solchen Tagen nicht ungewöhnlich ist. Für diesen Tag wurde ein Eiswagen von einer ortsansässigen Eisdiele durch einen Abgeordneten der Fraktion der CDU angemietet. Der Eiswagen hat sich nicht auf dem Schulgelände befunden. Mit Ausnahme der Anwesenheit des Abgeordneten wurden seitens der Regelschule keine Handlungen wahrgenommen, die geeignet gewesen wären, eine politische Tätigkeit des Abgeordneten in den Fokus der Veranstaltung zu rücken. Er hat ungefähr 15 Portionen Eis verteilt. Es wurden aber keine Flyer, keine T-Shirts usw. getragen oder verteilt. Das heißt, dieser Eiswagen befand sich außerhalb des Schulgeländes, sodass die Schulleitung keinen Zugriff auf dieses Geschehen hatte. Hier wäre die Ordnungsbehörde zuständig gewesen. Soweit wir dies einschätzen können, sind hier keine unzulässigen Handlungen vorgenommen worden.
