Weil
Wer das Land ernährt, verdient Respekt – Verbot von Grünlandumbruch streichen
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Bedeutung von Dauergrünland und begrünten Gewässerrändern als Kohlenstoffsenke, zum Schutz von Bodeneintrag in Oberflächengewässer und für die biologische Vielfalt ist, so denke ich, uns allen bewusst. Die Definition von Dauergrünland ist jedoch europarechtlich in der Basisverordnung geregelt. Änderungen sind auch nur dort möglich. Danach gilt für die Entstehung von Dauergrünland die 5-Jahres-Regel des ununterbrochenen Anbaus von Gras und anderen Grünfutterpflanzen, außer die Mitgliedstaaten setzen die eingeräumte Pflügeoption in nationales Recht um. Die Pflügeoption besagt, dass ein Pflügen den Fünfjahreszeitraum des ununterbrochenen Anbaus von Gras und anderen Grünfutterpflanzen neu startet. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland mit § 2 der Direktzahlungsdurchführungsverordnung. Eine Abkehr von dieser Bestimmung bis zum Ende dieses Förderzeitraums bedürfte einer Rechtsänderung auf europäischer Ebene. Das ist unrealistisch. Für die Basisverordnung in der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik ab 2023 konnte in schwierigen Trilogverhandlungen eine politische Einigung erzielt werden. Das nationale Gesetzgebungsverfahren ist nach mehreren zähen Verhandlungsrunden im Format der Agrarminister/-innen-Konferenz mit dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz und dem GAP-Direktzahlungsgesetz nunmehr ebenfalls abgeschlossen. Die genannten Gesetze sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Thüringen hat mit seiner Verhandlungsposition zum Gelingen einer gemeinsamen Position von Bund und Ländern beigetragen. Sehr geehrte Damen und Herren, die mit dem Antrag der FDP-Fraktion angesprochene Problemlage ist der Landesregierung bekannt. Ein ökologisch fragwürdiger Umbruch einer Grasnarbe nur aus formellen Gründen ist auch nicht im Sinne der Zielstellung der Landesregierung. Deswegen unterstützen wir ein Abändern der Regeln in der neuen GAP.
(Beifall FDP)
Zum jetzigen Zeitpunkt noch die alte Regel ändern zu wollen, gelingt allerdings nicht. Unser Ziel war deshalb, künftig das Dauergrünland unter besonderen Schutz zu stellen, der bis zu einem Stichtag bestanden hat. Diesen Stichtag auf den 01.01.2015 festlegen zu wollen, wie die FDP dies vorschlägt, wäre eine Maximalforderung, die so nicht durchsetzbar gewesen ist. Im GAP-Konditionalitäten-Gesetz ist daher der 01.01.2021 als Stichtag verankert, ab dem die Landwirtinnen und Landwirte neu entstehendes Dauergrünland genehmigungsfrei nur mit einer Anzeige umbrechen können. Nach dem 01.01.2015 entstandenes Dauergrünland, das kein Ersatzland oder wieder angelegtes Dauergrünland ist, unterfällt dann weiterhin dem Genehmigungsvorbehalt ohne Bereitstellung von Ersatzland. Das sollte einige der benannten Schwierigkeiten beseitigen. Weiterhin sollten auch weniger Komplikationen mit Fachrecht wie zum Beispiel dem Naturschutz- oder dem Wasserrecht entstehen, da weniger Wechselwirkungen der Rechtsbereiche in der Praxis entstehen. Sehr geehrte Damen und Herren, lassen Sie mich kurz noch zu den Gewässerrandstreifen kommen: Gewässerrandstreifen als Teil einer landwirtschaftlichen Ackerlandparzelle können als ökologische Vorrangfläche auch länger als fünf Jahre ohne Pflügen ununterbrochen hintereinander angemeldet werden. Das Land verliert auch unter heutigen Bedingungen nicht den Ackerlandstatus. Für die neue GAP ab nach 2022 wird eine Regelung angestrebt, dass solche Randstreifen generell wie benachbarte Hauptkultur behandelt werden sollen. Die Pflügeoption im Thüringer Wassergesetz und im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes dient als zusätzlicher Schutz, falls andere Unwägbarkeiten im Recht greifen sollten. Wir kommen daher als Landesregierung zu der Einschätzung, dass die große Mehrzahl an Gewässerrandstreifen als ökologische Vorrangfläche angemeldet werden kann. Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Akteurinnen und Akteure der Landwirtschaft mit verschiedenen Informationsmaterialien wie dem Greening-Merkblatt darauf hingewiesen. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
