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Andreas Schubert

23.07.2021 Sitzungen 7/55

Existenzsichernde Maßnahmen in der Corona-Krise für Thüringer Brauerei-Branche

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, vielleicht ist der eine oder andere verwundert, warum ich jetzt hier vorn stehe, aber wenn man sich den Antrag anguckt, dann geht es ja hauptsächlich um die Bierteuer, und die hat nun doch was mit dem Finanz s ­ ministerium zu tun. Ansonsten allgemein zu Braue ­ reien fand ich jetzt die Diskussion interessant, dass die einen sagen, denen geht es schlecht, die anderen sagen, denen geht es gut. Ich kann jetzt nur davon reden, dass ich mal mit der Altenburger Brauerei gesprochen habe, denen geht es gar nicht so schlecht. Ob man das jetzt für Thüringen verallgemeinern kann, weiß ich auch nicht. Aber konkret zu dem Antrag, deswegen würde ich jetzt auch hauptsächlich auf die Punkte eingehen, die von der FDP aufgeworfen worden sind: Die Biersteuer ist eine der ältesten Abgaben auf Verbrauchsgüter, wurde schon im Mittelalter erhoben, obwohl das Aufkommen der Biersteuer den Ländern zusteht. Das ergibt sich nämlich aus Artikel 106 Abs. 2 Nr. 4 unseres Grundgesetzes. Die Verwaltung ist aber den Bundesfinanzbehörden übertragen worden; konkret sind es die Hauptzollämter, die dafür zuständig sind. Soweit unter Punkt 1 des Antrags als Sofortmaßnahme die zinslose Stundung der Biersteuer für einen gewissen Zeitraum gefordert wird, kann die Landesregierung dem nicht nachkommen, weil solche Entscheidungen von den Hauptzollämtern als Bundesfinanzbehörden zu treffen sind. Die Festsetzungen der Erhebung der Biersteuer sind zwar bundesgesetzlich geregelt, weswegen die Länder bei der Gesetzgebung über den Bundesrat mitwirken, doch werden die für den Verwaltungsvollzug erforderlichen Verwaltungsanweisungen allein durch das BMF erlassen. Dies gilt auch für die unter Punkt 2 des Antrags aufgestellte Forderung, soweit es dabei um den Erlass oder die Minderung von Zahlungspflichten geht. Im Einvernehmen mit dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft würde ich jetzt noch mal zu den Punkten 2 und 3, den Fragen zur Wirtschaftspolitik, ausführen: Seit dem Ausbruch der Corona Pandemie wurde ei‑ ne Vielzahl von Unterstützungsmaßnahmen für die gewerbliche Wirtschaft realisiert. Die Ansätze sind in der Regel branchenübergreifend und stehen damit auch den Brauereien zur Verfügung. Über die November- und Dezemberhilfe können Unternehmen, die direkt oder indirekt oder über Dritte von Schließungsverordnungen der Länder vom 28. Oktober 2020 betroffen sind, einen Zuschuss in Höhe von 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 erhalten. Maßgeblich hierfür ist, ob ein Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb aufgrund der Schließungsverordnung einstellen musste, direkt betroffen oder nachweislich und regelmäßig 80 Prozent seiner Umsätze direkt aus von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielt. Eine Betroffenheit über Dritte ist gegeben, wenn regelmäßig 80 Prozent der Umsätze mit Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt betroffener Unternehmen über Dritte erzielt werden. Dann muss im Unternehmen ein Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 nachgewiesen werden. Sowohl Thüringen als auch die anderen Bundesländer haben sich im Rahmen der Gespräche mit dem Bund zur Konzeption der November- und Dezemberhilfe dafür eingesetzt, nicht auf eine Betroffenheit aufgrund einer Landesverordnung abzustellen, sondern diese anhand des Umsatzrückgangs im November im Vergleich zum Vorjahresmonat zu ermitteln. Dem hat der Bund jedoch nicht entsprochen. Für all diejenigen, die aufgrund der fehlenden Betroffenheit – also wenn keine Schließung oder kein Rückgang in dem Maße gewesen ist – keine November- und Dezemberhilfe erhalten können, aber trotzdem entsprechende Umsatzrückgänge zu verzeichnen haben, besteht gleichwohl die Möglichkeit, eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten über die Überbrückungshilfe zu erhalten, die auch im Jahre 2021 fortgeführt und nochmals deutlich erweitert wird. Unter anderem können Unternehmen, die im Dezember von den zuständigen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind, und Unternehmen, die im neuen Jahr weiterhin von den Schließungen betroffen sind, dann sogar bis zu 500.000 Euro pro Monat erhalten. Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben, können wie bisher bis zu 200.000 Euro pro Monat erhalten. Abschließend ist auf das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragssteuer vom 2. Juni 2021 hinzuweisen. Da insbesondere die kleinen und mittelständischen Brauereien von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie stark betroffen waren, wurden rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 und befristet bis zum 31. Dezember 2022 die Biersteuermengenstaffel in der alten Fassung von 2003 wiedereingeführt und die bereits vor 2003 geltenden Steuersätze entsprechend wiederhergestellt. Bei einer Jahreserzeugung von zum Beispiel 5.000 Hektolitern ermäßigt sich der Steuersatz in diesem Zeitraum nunmehr auf 50 Prozent statt 56 Prozent. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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