Schenk
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kalich beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die Sicherstellung des bodengebundenen Rettungsdienstes obliegt als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe den Landkreisen, kreisfreien Städten bzw. den Rettungsdienstzweckverbänden als Aufgabenträger im eigenen Wirkungskreis. Dies umfasst nach § 12 Abs. 1 Thüringer Rettungsdienstgesetz auch die Festlegung zu den Standorten und Einsatzbereichen von Rettungswachen durch die zuständigen Aufgabenträger. Durch das Thüringer Landesverwaltungsamt wird lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt. Nach derzeit vorliegenden Informationen werden insgesamt 123 Rettungswachen bzw. Standorte in Thüringen betrieben. Im Einzelnen sind dies: Ilm-Kreis – 7 Rettungswachen; Kyffhäuserkreis – Rettungswachen 6; Landkreis Eichsfeld – Rettungswachen ebenfalls 6; Landkreis Gotha – Rettungswachen 3, Standorte 2; Landkreis Nordhausen – Rettungswachen 5, Standorte 1; Landkreis Saalfeld Rudolstadt ‑ – Rettungswachen 9, Standorte 2; Landkreis Schmalkalden Meiningen – Rettungswachen 9; ‑ Landkreis Sömmerda – Rettungswachen 5, Standorte 1; Landkreis Weimarer Land – Rettungswachen 3; Rettungsdienstzweckverband Ostthüringen – Rettungswachen 13 und Standorte 11; Rettungsdienstzweckverband Südthüringen – Rettungswachen 8 und Standorte 2; Saale-Holzland-Kreis – Rettungswachen 5; Stadt Erfurt – Rettungswachen 3; Stadt Jena – Rettungswachen 3; Stadt Weimar – Rettungswachen 2; Unstrut Hainich-Kreis – ‑ Rettungswachen 5 und Standorte 2; Wartburgkreis plus Eisenach – Rettungswachen 9 und Standorte 1. Insgesamt sprechen wir also von 101 Rettungswachen und 22 Standorten. Zu Frage 2: Aufgrund der vorgenannten Zuständigkeiten und infolge der ausschließlichen Rechtsaufsicht des Landes ergibt sich, dass der Landesregierung nur zu denjenigen Aspekten konkrete Informationen zur Verfügung stehen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung einer landesrechtlichen Regelung stehen. Insoweit liegen der Landesregierung keine Kenntnisse zur Notwendigkeit von Ausoder Umbaumaßnahmen von Rettungswachen vor. Zu Frage 3: Derzeit erfolgt keine Förderung des Aus- und Umbaus von Rettungswachen. Die Regelung des Landesrettungsdienstplans zur Rettungswache legt die in Rede stehende Norm lediglich für die Planung und Errichtung von Rettungswachen zugrunde. Mit der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen für die Förderung des Rettungswesens vom 8. November 1999 verfolgte das Land das Ziel, neben der Beschaffung von EDV- und Kommunikationstechnik unter anderem auch den Neu- und Umbau von Rettungswachen zu fördern. Da der angestrebte Neu- und Umbau von Rettungswachen flächendeckend abgeschlossen war, sah das Land keine Notwendigkeit zur Verlängerung der Richtlinie über den 31.12.2012 hinaus. Wie bereits ausgeführt, obliegt die bedarfsgerechte und flächendeckende Sicherstellung des bodengebundenen Rettungsdienstes mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung nach § 5 Abs. 1 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes den Landkreisen und kreisfreien Städten bzw. den Rettungsdienstzweckverbänden. Der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes hat nach § 18 Abs. 1 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes die Kosten für diesen zu tragen, was auch die Kosten für den Neu-, Um- oder auch Ersatzbau einer Rettungswache einschließt. Diese werden neben allen anderen ansatzfähigen Kosten auf Grundlage der Thüringer Verordnung über Kosten-Leistungs-Nachweise vom 8. April 2010, zuletzt geändert am 29. Juni 2018, im Rahmen der Erhebung von Benutzungsentgelten durch die Kostenträger sowie den nicht gesetzlich versicherten Benutzern des Rettungsdienstes gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 22 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes refinanziert. Ich weise darauf hin, dass sich alle Zuwendungen des Landes nach § 20 Abs. 2 Satz 4 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes kostenmindernd auf die Kalkulation der Benutzungsentgelte auswirken. Hiervon würde der Kostenträger partizipieren und nicht die Zuwendungsempfänger. Abschließend möchte ich erwähnen, dass mit der Bereitstellung von entsprechenden Haushaltsmitteln im Landeshaushalt 2021 einschließlich Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2022 und 2023 in einer Gesamthöhe von insgesamt rund 2,45 Millionen Euro der Freistaat einen elementaren Beitrag zur Weiterentwicklung des Rettungswesens leistet, indem die Einführung eines einheitlichen Systems zur mobilelektronischen Einsatzdatenerfassung und Einsatzdatendokumentation in den Rettungsdiensteinheiten über die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen finanziell unterstützt wird. Damit wird der notwendigen Qualitätssicherung sowie einer anzustrebenden gesundheitssektorenübergreifenden Vernetzung mit allen an der Versorgung der Patientinnen und Patienten beteiligten Strukturen Rechnung getragen. Zu Frage 4: Derzeit plant die Landesregierung keine Förderung von Rettungswachen. Sofern der Landesgesetzgeber eine solche Förderung beschließt, wäre dies im Rahmen einer entsprechenden Förderrichtlinie und der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel selbstverständlich möglich. Abschließend möchte ich festhalten, dass die Landesregierung weiterhin bestrebt ist, die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes – soweit möglich – bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und im konstruktiven Zusammenwirken mit allen Beteiligten die Rahmenbedingungen für einen leistungsfähigen und effizienten Rettungsdienst fortzuentwickeln. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
