Georg Maier
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! In der Plenarsitzung am 1. Juli 2021 wurde der Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Prostituiertenschutzgesetz in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung überwiesen. Am 30. Juni 2021 – einen Tag vor der ersten Lesung – wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Prostituiertenschutzgesetz veröffentlicht. Diese Verordnung, die am 25. Mai 2021 im Kabinett beschlossen wurde, ist nahezu wortgleich zum vorliegenden Gesetzentwurf. Sie regelt ebenfalls die Kommunalisierung der Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz ab dem 1. Januar 2022 sowie den Ausgleich der zu erwartenden Mehrbelastungen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Der zweigleisige Weg wurde gewählt, da bei einer Auflösung des Landtags nicht sichergestellt gewesen wäre, dass ein Gesetzgebungsverfahren noch fristgerecht zum Abschluss gekommen wäre. Die Regelungen sind daher so konstruiert, dass die Verordnung mit dem Beschluss des Gesetzes aufgehoben wird, aber gleichwohl eine hinreichend umfassende Grundlage der Kommunalisierung zum 1. Januar 2022 bildet. Der Mehrwert der hier zu behandelnden formalgesetzlichen Regelung besteht mithin vor allem darin, dass aus verwaltungskostenrechtlichen Gründen eine dauerhafte Regelung der Verwaltungskostenfreiheit für das Anmeldeverfahren der Prostituierten nur mittels eines parlamentarischen Gesetzes möglich ist, während die Anordnung gemäß § 16 Abs. 2 Thüringer Verwaltungskostengesetz zum Verzicht auf die Erhebung von Verwaltungskosten für das Anmeldeverfahren bis zum 31.12.2022 befristet ist. Der vorliegende Gesetzentwurf eröffnet mithin aber auch die Möglichkeit, über die Umsetzungsregelungen und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Prostituiertenschutzgesetz im Hohen Haus jetzt oder auch in Zukunft zu entscheiden. Meine sehr geehrten Damen und Herren, dies vorausgeschickt, möchte ich nunmehr auf einige diskutierte inhaltliche Aspekte eingehen. Am 15. Juli 2021 befasste sich aufgrund der Schwerpunkte und des Schutzzwecks des Gesetzes der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung mit dem Gesetzentwurf. Der Ausschuss hat sich unter anderem mit der Frage der Zweckmäßigkeit der Kommunalisierung der Aufgaben, der Verwaltungskostenfreiheit für das Anmeldeverfahren sowie der Möglichkeit der Nutzung des für die Landkreise und kreisfreien Städte kostenfrei zur Verfügung gestellten Landesprogramms Dolmetschen befasst und anschließend die Zustimmung zum Gesetzentwurf empfohlen. Ich werbe vor dem Hintergrund des Prostituiertenschutzgesetzes ausdrücklich für eine gesetzliche Regelung der Verwaltungskostenfreiheit für Prostituierte, denn mit der Anmeldepflicht will das Prostituiertenschutzgesetz sicherstellen, dass Prostituierte Zugang zu umfassenden Informationen und Hilfsangeboten erhalten und so ihre Rechte besser kennen und wahrnehmen können. Es sollen gerade die Personen erreicht werden, die besonderen Schutzes bedürfen, um sie vor weiteren Abhängigkeiten zu schützen und weitergehende Hilfe zu vermitteln. Der Zugang zu dieser Hilfe soll nicht durch eine regelmäßige Gebührenlast erschwert werden. Meine sehr geehrten Damen und Herren, abschließend möchte ich noch eine Klarstellung in Bezug auf den Umfang der geplanten Verwaltungskostenfreiheit vornehmen. Gerade die Fraktion der AfD hat diesbezüglich immer wieder Bedenken geäußert, die wohl auf einem Missverständnis beruhen. Die Verwaltungskostenfreiheit bezieht sich allein auf das Anmeldeverfahren, das Prostituierte regelmäßig durchlaufen müssen. Dessen Zweck ist die rechtliche, soziale und gesundheitliche Beratung der Prostituierten, und zwar unabhängig davon, ob diese angestellt oder selbstständig tätig sind. Selbstverständlich nicht erfasst von dieser Verwaltungskostenfreiheit sind die Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis nach dem dritten Abschnitt des Prostituiertenschutzgesetzes bedürfen. Wir reden hier von den Personen, die eine Prostitutionsstätte betreiben, zum Beispiel ein Bordell besitzen, Prostitutionsfahrzeuge aufstellen wollen usw. Diese Gewerbetreibenden, die im Einzelfall auch selbst als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten können, müssen für die Erlaubnisverfahren und allen damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungshandlungen Gebühren und Auslagen zahlen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
