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Karola Stange

Die Linke 22.07.2021 Sitzungen 7/54

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes

Werte Kolleginnen und Kollegen, in der Beratung des Ausschusses wurde seitens der Landesregierung noch einmal deutlich postuliert, dass die Länder entsprechend Artikel 1 des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes dafür zuständig sind, Ausführungsgesetze auf den Weg zu bringen. Das heißt also, die Thüringer Landesregierung ist dieser Aufforderung mit diesem jetzt zu verabschiedenden Gesetzentwurf nachgekommen. Inhaltlich wurde sich noch einmal darüber ausgetauscht, dass § 1 vorsieht, die Aufgaben der Erlaubnispflicht zur Prostitution und zur Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung durch die kreisfreien Städte und Landkreise im übertragenen Wirkungskreis vornehmen zu lassen. Dazu erhalten die Kommunen einen entsprechenden Finanzausgleich. Dieser wurde in § 3 geregelt. Die verankerten Zahlbeträge in § 3 sind schlüssig. So wurde uns seitens der Landesregierung eindeutig dargelegt, dass sie die Grundlage der in den letzten Jahren erfolgten Anmeldungen des Prostitutionsgewerbes beim Landesverwaltungsamt waren. In § 2 wird die Verwaltungskostenfreiheit geregelt. Der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses war es wichtig, dass die Prostituierten und Sexarbeiter keine Verwaltungskosten, also keine Gebühren und Auslagen, zu zahlen haben. In Thüringen sind ca. 500 Prostituierte tätig. Davon sind ca. 350 angemeldet, man geht von einer Dunkelziffer von 150 aus. Die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses haben sich noch mal klar für die Verwaltungskostenfreiheit positioniert. Die Begründung ist gut nachzuvollziehen. Die Prostitution ist kein Gewerbe wie jedes andere. Daher müssen auch hier andere Bedingungen gelten. Dieser Argumentation ist die Mehrheit der Ausschussmitglieder außer der AfD gefolgt. In der jetzigen Gesetzesregelung kann in § 2 somit sichergestellt werden, dass die Hemmschwelle zur Anmeldung und zur Beratung aufgrund von wegfallenden Gebühren gesenkt wird. Positiv ist von den Ausschussmitgliedern § 1 Abs. 7 diskutiert worden. Darin wird geregelt, dass perspektivisch eine unabhängige Fachberatungsstelle nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes in Thüringen aufgebaut werden soll. Im Haushalt 2020 sind bereits 200.000 Euro für diese Beratungsstelle eingestellt. Mit der gesetzlichen Verankerung wird eine Finanzierung perspektivisch auch in den Folgejahren auf sichere Füße gestellt. In der Stellungnahme zum Beispiel vom Landesfrauenrat, aber auch vom Gemeinde- und Städtebund sowie vom Landkreistag wurde die Frage nach der Übernahme der Dolmetscherinnenleistung nochmals formuliert. Die Beauftragte der Landesregierung für Frauen und Männer, Frau Ohler, konnte den Ausschussmitgliedern eindeutig darlegen, dass diese Dolmetscherleistungen auch perspektivisch finanziert werden und den Kommunen hier keine Mehrkosten entstehen. Somit ist die in den Stellungnahmen des Landesfrauenrats und der kommunalen Spitzenverbände postulierte Gefahr gebannt. Ich bitte Sie im Namen der Ausschussmitglieder, dem Gesetzestext zuzustimmen, damit alles auf den Weg gebracht werden kann. Ich danke Ihnen für das Zuhören. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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