Karawanskij
Fragestunde
Also das müsste dann gemeinsam mit der Kreisstraßenverwaltung bzw. mit der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises erörtert werden, inwiefern noch weitere Maßnahmen ergriffen werden können. Das ist keine Zuständigkeit der Landesregierung, sondern das ist die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde, da müssten Sie oder müsste man sich dann noch mal mit dem Landkreis bzw. mit der Kreisstraßenverwaltung ins Benehmen setzen, ob noch weitere Maßnahmen umgesetzt werden können, wenn diese nicht ausreicht.
