Karawanskij
Fragestunde
Vielen Dank, Herr Präsident. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Herrgott beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Für die Feststellung der Notwendigkeit der Installation eines Fahrzeugrückhaltesystems (FRS) sowie die Art und Ausgestaltung des Systems ist der Straßenbaulastträger einer Straße zuständig. Dementsprechend lag die Zuständigkeit für die Bundesstraße B 90 zwischen Bad Lobenstein und Wurzbach beim Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr, beim TLBV. Die Grundlage für die Notwendigkeit der Errichtung von Fahrzeugrückhaltesystemen sowie die grundsätzlichen Anforderungen an diese Systeme bilden die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme, Ausgabe 2009 (RPS 2009). Die Notwendigkeit eines Fahrzeugrückhaltesystems am Fahrbahnrand ergibt sich dann, wenn sich eine Gefahrenstelle innerhalb eines sogenannten kritischen Abstands zum Fahrbahnrand befindet. Sowohl die Anforderung an die Konstruktion der Fahrzeugrückhaltesysteme als auch der kritische Abstand zum Fahrbahnrand ergeben sich unter anderem aus dem Gefährdungspotenzial der Gefahrenstelle. Hier werden vier verschiedene Gefährdungsstufen unterschieden. Es gibt die Gefährdungsstufen 1 und 2, die schutzbedürftige Bereiche mit Gefährdung Dritter – Gefährdungsstufe 2 – bzw. besonderer Gefährdung Dritter – Stufe 1 – definieren, dann die Gefährdungsstufen 3 und 4, die Hindernisse mit Gefährdung – das wäre Stufe 4 – bzw. besondere Gefährdung – das wäre Stufe 3 – von Fahrzeuginsassen definieren. Stufe 3 beinhaltet unter anderem nicht verformbare flächenhafte oder punktuelle Hindernisse, hierzu zählen auch Bäume mit Stammdurchmessern, die größer sind als 8 Zentimeter. Der kritische Abstand ergibt sich zum Beispiel bei einer Straße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 Kilometern pro Stunde bei einem ebenen Seitenhang, also keine abfallende oder ansteigende Böschung neben der Straße. Für die Gefährdungsstufen 3 und 4 sind das dann also 7,5 Meter. Im in Rede stehenden Streckenabschnitt, also der Bundesstraße B 90 zwischen Bad Lobenstein und Wurzbach, ergibt sich in Folge vorhandener Bäume mit entsprechend großen Stammdurchmessern innerhalb des kritischen Abstands zum Straßenrand die Notwendigkeit eines Fahrzeugrückhaltesystems. Damit diese Systeme entsprechend Wirkung bei einem Fahrzeuganprall entfalten können, müssen diese mit hinreichend großen Längen vor und hinter einem punktuellen Hindernis errichtet werden. Dabei kann es mitunter aus baulichen und wirtschaftlichen Gründen effektiver sein, ein Fahrzeugrückhaltesystem bei mehreren punktuellen Hindernissen im Streckenverlauf über eine größere Strecke zu installieren statt mehrfach bautechnisch zu unterbrechen. Die örtliche Unfallkommission analysiert alle gemeldeten Unfallhäufungsstellen und beschließt dann geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung. Eine mögliche Maßnahme ist die Installation von Fahrzeugrückhaltesystemen und die sind dann entsprechend, wie gerade ausgeführt, in den Regelungen der RPS 2009 enthalten. Vielen Dank.
