Karawanskij
Fragestunde
Vielen Dank, Herr Präsident. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zum ersten Teilaspekt: Der Ablauf des Planfeststellungsverfahrens ist in §§ 72 ff. Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz sowie in den Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien 2019) geregelt. Die Anhörungsbehörde, das ist die Planfeststellungsbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt, veranlasst nach vorheriger Bekanntmachung die Auslegung der vollständigen Planungsunterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirken wird, zu jedermanns Einsicht. Die Unterlagen werden ebenfalls auf der Internetseite des Thüringer Landesverwaltungsamts veröffentlicht. Die Anhörungsbehörde fordert gemäß den in den Planfeststellungsrichtlinien 2019 genannten Fristen die zu beteiligenden Behörden, also in dem Fall die Gemeinde, und andere Träger der öffentlichen Belange zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Im weiteren Verfahren werden durch die Vorhabenträger der Straßenbaumaßnahmen die eingegangenen Hinweise und Einwendungen gegenüber der Anhörungsbehörde beantwortet. Nach einem nach Ermessen der Anhörungsbehörde durchzuführenden Erörterungstermin können von den beteiligten Behörden und den anderen Trägern öffentlicher Belange gegenüber dem Straßenbaulastträger und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, dann auch noch mal Argumente vorgebracht werden. Zum zweiten Teilaspekt: In Wahrnehmung der Auftragsverwaltung für den Bund werden durch den Freistaat Thüringen die finanziellen Mittel für die Planung der Maßnahme B 2/B 175 Ortsumgehung Großebersdorf, Frießnitz und Burkersdorf einschließlich der Ausbauabschnitte bedarfsgerecht bereitgestellt. Baulastträger für Bundesstraßen ist die Bundesrepublik Deutschland. Zum Teilaspekt drei Ihrer Frage: Der Verfahrensablauf für von Straßenbauvorhaben privat Betroffene orientiert sich an den gerade zu Frage 1 beschriebenen Verfahrensschritten. Den Planungsunterlagen für die Auslegung ist eine gesonderte Liste der Grundeigentümer beizulegen, mit deren Hilfe durch die betroffenen Grundeigentümer auf Anfrage Auskunft zu den vom Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücken gegeben werden kann. Diese Liste wird nicht öffentlich ausgelegt. Die Anhörungsbehörde veranlasst, dass Betroffene, die ihren Sitz oder ihre Wohnung nicht im Gebiet der Gemeinden haben, in denen sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirken wird, deren Person oder Aufenthalt aber bekannt ist oder sich innerhalb einer angemessenen Frist ermitteln lässt, durch die Gemeinden rechtzeitig vorher über die Auslegung und mittels Übersendung des Bekanntmachungstextes benachrichtigt werden. Zum vierten Aspekt: Die im Bundesverkehrswegeplan 2003 enthaltene Linienführung der B 175 Ortsumfahrung Großebersdorf/südlich von Großebersdorf wurde mit der Anmeldung des Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH) Naturschutzgebiet Frießnitzer See-Struth und des Vogelschutzgebiets Auma-Aue und Struthbach-Niederung ab dem Jahr 2004 hinfällig, da sie diese Schutzgebiete durchquert hätte. Im Ergebnis der Umplanung wurde im Raumordnungsverfahren eine Vorzugsvariante mit Linienführung westlich und nördlich von Großebersdorf, nördlich von Frießnitz und südlich von Burkersdorf mit den landesplanerischen Beurteilungen vom 25. Mai 2009 als raumverträglichste Variante bestätigt und die vorgeschlagene Vorzugsvariante durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit dem Schreiben vom 25. Januar 2011 linienbestimmt. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Bund die Ortsumfahrung nur im vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplans 2015 einordnen würde, wenn eine signifikante Kostensenkung zu erreichen wäre und das Kosten-Nutzen-Verhältnis damit erhöht werden kann, wurden die Ortsumgehung Großebersdorf und der Trassenverlauf bis zum Beginn der Ortsumgehung Frießnitz komplett überplant. Im Oktober 2013 wurde der überarbeitete Grobentwurf mit der ortsnahen Linienführung der Ortsumgehung Großebersdorf und Ortsumgehung Frießnitz dem Bund vorgestellt. Die Kostenminimierung wurde positiv zur Kenntnis genommen, aber keine Zusage gegeben, ob die Ortsumgehungen Großebersdorf, Frießnitz und Burkersdorf auch Bestandteil des Bundesverkehrswegeplans 2030 sein werden. Danach ruhte die Entwurfsplanung der Ortsumgehung bis zur Veröffentlichung des Bundesverkehrswegeplans 2030, die im August 2016 erfolgte. Der Deutsche Bundestag hat dann am 2. Dezember 2016 das Sechste Gesetz zur Änderung des Fernstraßenbaugesetzes und damit einen neuen Bedarfsplan für die Bundesverkehrsstraße beschlossen. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 30.12. des gleichen Jahres, was dann auch in Kraft getreten ist, wurden die Maßnahmen B 175 Ortsumgehungen Großebersdorf, Frießnitz und Burkersdorf dann auch in den vordringlichen Bedarf eingestuft. Im Jahr 2017 wurde dann die Entwurfsplanung wieder aufgenommen. Die Planung musste in der weiteren Bearbeitung an aktuelle Vorschriften angepasst werden, um dem sich wandelnden Stand der Technik gerecht zu werden. Hinzu kamen dann während des Planungsprozesses auch neu eingeführte Gesetze, Richtlinien und Normen, wie beispielsweise die Schutzgebietsverordnungen, die Europäische Wasserrahmenrichtlinie und die Einführung einer neuen Lärmschutzrichtlinie, die Zeitverluste durch zusätzlich notwendige Erhebungen, Planungsleistungen und Überarbeitung von Unterlagen verursacht haben. Vielen Dank.
