Götze
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau König-Preuss möchte ich wie folgt beantworten. Die Anfrage thematisiert das Gemeinnützigkeitsrecht, mit dem sowohl die Fördertätigkeiten von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, aber auch ehrenamtlich Tätige und Leistungen von Zuwendenden, insbesondere in Form von Spenden steuerlich begünstigt werden. Es wird nach Fällen der Aberkennung und Reformen gefragt. Hierzu möchte ich einige einführende Erläuterungen machen. Die umfassenden steuerlichen Vergünstigungen, die mit dem Gemeinnützigkeitsstatus einhergehen, sind an diverse Voraussetzungen geknüpft, unter anderem, um eine ausschließliche Förderung der in der Abgabenordnung genannten Zwecke zugunsten der Allgemeinheit zu gewährleisten. Entsprechen Satzung und/oder tatsächliche Geschäftstätigkeit nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften, kann dies unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Verfehlung die Aberkennung der Steuervergünstigung nach sich ziehen. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Fragen 1 bis 3 möchte ich zusammenfassend beantworten. Mit den Fragestellungen werden Angaben zur Anzahl der Aberkennung der Gemeinnützigkeit seit dem Jahr 2019, den Gründen für die Aberkennung, die Anzahl der aktuell insoweit laufenden Verwaltungsverfahren und statistische Werte zum Eingang von Prüfanregungen externer Behörden erbeten. Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Entsprechende Daten werden von der Steuerverwaltung nicht gesondert statistisch erfasst. Lassen Sie mich nun zum Thema „Reform des Gemeinnützigkeitsrechts“ und Ihrer letzten Frage kommen, die wie folgt beantwortet wird: Das Gemeinnützigkeitsrecht wurde zuletzt im vergangenen Jahr durch das Jahressteuergesetz 2020 umfassend reformiert. Die Landesregierung hatte sich bereits im Rahmen der ersten Befassung im Bundesrat mit dem Gesetzentwurf, welcher zu diesem Zeitpunkt keine steuerlichen Erleichterungen für Gemeinnützige vorgesehen hatte, unter anderem für die folgenden letztlich auch umgesetzten Änderungen eingesetzt: Zunächst wären da zu nennen die Erweiterung des Katalogs gemeinnütziger Zwecke, zum Beispiel um die Förderung des Klimaschutzes, Förderung der Ortsverschönerung und Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, weiterhin die Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendungspflicht für sogenannte kleine Körperschaften sowie die Etablierung von Kooperationen und Holdingstrukturen sowie schlussendlich die Erweiterung der Katalogzweckbetriebe, zum Beispiel um Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
