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Dorothea Marx

SPD 02.07.2021 Sitzungen 7/52

Thüringer Gesetz über die weitere Harmonisierung wahlrechtlicher Vorschriften mit dem Wahlrecht des Bundes sowie zur Neueinteilung der Wahlkreise

Verehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Sesselmann, Sie haben doch eben meiner Berichterstattung auch lauschen können und gehört, wie oft wir uns im Innenausschuss mit dieser Problematik befasst haben. Und es gab schon den Zwischenruf des Kollegen Bilay: Wo waren Ihre Anträge, wo waren Ihre Vorschläge? Immer wieder hier in Ihren Reden, wahrscheinlich für das AfD-TV, tun Sie so, als würde keiner irgendwas von Ihnen aufnehmen oder diskutieren wollen. Aber wenn nichts kommt, wenn Sie stumm sind, wenn Sie still sind, was soll dann sozusagen beschlossen werden? (Zwischenruf Abg. Czuppon, AfD: Sie wissen vielleicht nicht, wie die Mehrheitsverhältnisse im Innenausschuss sind!) Was wir bei der ersten Gesetzesänderung zunächst einmal gemacht haben, war schlicht, eine Regelungslücke zu schließen, die im Thüringer Wahlrecht vorhanden war. Wir haben das Recht zur vorzeitigen Landtagsauflösung, das ist eine Verfassungsbestimmung, die steht seit 1994 in der Thüringer Landesverfassung. Aber es gab keine Vorschriften dazu, wie es bei den dann verkürzten Fristen mit Unterstützerunterschriften zu handhaben ist. Dass man in einer wesentlich kürzeren Zeit natürlich nicht die gleiche Anzahl von Unterschriften verlangen kann, lag auf der Hand. Diese Regelungslücke wurde geschlossen. Dann hatten wir die zweite Frage: Wie sieht es jetzt aus mit der Pandemie, mit dem Problem, dass man möglicherweise schwieriger an die Bürgerinnen und Bürger herankommt bzw. die Bürgerinnen und Bürger sich vielleicht auch scheuen, zu einer Unterschriftensammlung zu gehen, sich in Bewegung zu setzen und diese Unterschriften abzugeben? Deswegen haben wir jetzt in einem zweiten Änderungsantrag vorgesehen, dieses Quorum weiter abzusenken. Was wir unabhängig von Neuwahlen, vorzeitigen Neuwahlen oder fristgemäßen Neuwahlen oder was auch immer, machen müssen, ist schlicht, dass wir Wahlkreise neu schneiden müssen, wenn sich eine Bevölkerungsabweichung von über 25 Prozent nach oben oder unten ergibt. Ich erkläre es gern noch mal für die Zuschauerinnen und Zuschauer, die sich nicht so genau mit dem Wahlrecht befassen. Es geht darum: Bei einem Wahlkreis, wo extrem wenig Leute wohnen, wo also die Abweichung größer wäre als 25 Prozent vom Durchschnitt, würde praktisch, wenn ein solch kleiner Wahlkreis – klein, was die Einwohnerzahl anbelangt – einen direkt gewählten Abgeordneten, eine direkt gewählte Abgeordnete entsenden könnte, das Gewicht der Stimmen in diesem Wahlkreis unzulässig erhöht. Genauso gut oder genauso schlecht wäre es andersrum: Wenn in einem Wahlkreis plötzlich verhältnismäßig sehr viel mehr Menschen wohnen als in einem anderen Wahlkreis, dann hätten die Stimmen der Bürgerinnen und Bürger dort weniger Gewicht. Wir ändern hier sozusagen den Wahlkreiszuschnitt, nicht einfach nach Gutdünken, sondern nach vernünftig erhobenen Bevölkerungszahlen. Da wir das Problem hatten, dass in dem Gesetzgebungsprozess zum Neuzuschnitt der Wahlkreise noch mal eine neue Zahl der Wahlberechtigten eingegangen ist, müssen wir jetzt mit diesem Änderungsantrag, der Ihnen vorliegt, noch mal in die Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses einschneiden. Die neue Einteilung sehen Sie jetzt. Letztendlich wird jetzt nur noch ein Ort mit gut 1.000 Einwohnern in einen anderen Wahlkreis herübergezogen. Damit ist diese Zahl wieder gerecht hergestellt. Und damit schaffen wir die förmlichen Voraussetzungen, und das muss hier nicht Anlass für irgendwelche politischen Debatten oder irgendwelche Behauptungen und Verschwörungen sein. Und, wie gesagt, wenn Sie eigene wunderbare Ideen konstruktiver Art zu haben meinen, dann lassen Sie es uns doch das nächste Mal wissen und beschimpfen Sie uns nicht einfach nur unqualifiziert in der Plenardebatte. Vielen Dank. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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