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Dr. Heesen

01.07.2021 Sitzungen 7/51

Fragestunde

Sehr geehrte Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Meines Wissens wird in MecklenburgVorpommern nicht die Abiturnote im Fach Mathe angehoben, sondern die Bewertung der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Mathe wird angehoben. Zu Ihrer Information als Hintergrund: Die Abiturnote in einem Fach setzt sich zu einem hohen Anteil, nämlich zu zwei Dritteln, aus der Punktzahl der Halbjahreszeugnisse und der Qualifikationsphase und nur etwa zu einem Drittel der Punktzahl aus den Prüfungen zusammen. Das zu den Fakten. Eine Bewertung der Maßnahmen der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern nimmt die Thüringer Landesregierung nicht vor. Zu Frage 2: Nein. Zu Frage 3: Da möchte ich noch mal hinweisen: Bereits am 17.07.2020 habe ich eine gleichgelagerte Frage von Ihnen zur Situation im Land Bremen beantwortet. Insofern wiederhole ich mich mit dem, was ich vor etwa einem Jahr gesagt habe. Eine Auswahl von Studierenden findet grundsätzlich nur in zulassungsbeschränkten Studiengängen statt. Eine Anhebung der Abiturnoten im Fach Mathematik, die nach meinem Kenntnisstand so nicht stattfindet, wäre in Mecklenburg-Vorpommern daher für die Vergabe von Studienplätzen überhaupt nur relevant, wenn es sich um zulassungsbeschränkte Studiengänge handelt. Die MINT-Studiengänge der Thüringer Hochschulen sind ganz überwiegend nicht zulassungsbeschränkt. Für zulassungsbeschränkte Studiengänge gilt ein Staatsvertrag, nämlich der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung aus dem Jahr 2019. In diesem Staatsvertrag ist ein Ausgleichsmechanismus geregelt, nach dem die Länder dafür Sorge tragen, dass die Abiturdurchschnittsnoten – auch nicht Noten einzelner Fächer, sondern Abiturdurchschnittsnoten – im Verhältnis der Länder hinsichtlich der Anforderungen und Bewertungen annähernd vergleichbar sind. Abweichende Anforderungen bzw. Wertungen werden ausgeglichen, indem Landesquoten gebildet werden und ein Prozentrangverfahren angewendet wird. Durch diese Landesquoten konkurrieren nur Bewerberinnen und Bewerber miteinander, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im selben Bundesland erworben haben. Zu Frage 4: Die Hochschulzugangsberechtigung verleiht den Bewerberinnen und Bewerbern das Recht, sich ein Studium ihrer Wahl auszusuchen. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Frage 3.

Protokoll ↗