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Weil

01.07.2021 Sitzungen 7/51

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Cotta beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Ja, da sich die beantragten Windenergieanlagen innerhalb des Vorranggebiets Windenergie W12 Beinerstädter Höhe des gültigen Regionalplans Südwestthüringen befinden. Die zuständige Genehmigungsbehörde, hier das Landratsamt Hildburghausen, beteiligt die obere Landesplanungsbehörde beim Thüringer Landesverwaltungsamt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Im Übrigen ist das Verfahren zur Änderung des Regionalplans noch nicht abgeschlossen. Derzeit erarbeitet die Regionale Planungsgemeinschaft Südwestthüringen einen neuen Planentwurf. Anschließend erfolgt eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. Zu Frage 2: Die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb der nachgefragten Windenergieanlagen vorzulegenden Gutachten und Dokumentationen unterscheiden sich grundlegend von denjenigen, auf deren Grundlage die Ausweisung des Vorranggebiets Windenergie im Regionalplan erfolgt. Die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens vorzulegenden Gutachten und Dokumentationen repräsentieren den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Einreichung des konkreten Genehmigungsantrags am 22. Dezember 2020. Zu Frage 3: Gutachten, die im Rahmen der Aufstellung eines Regionalplans erstellt wurden, können als Erkenntnisquelle für einen konkreten Genehmigungsantrag nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genutzt werden. Maßgeblich sind jedoch die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens vorzulegenden Unterlagen in Bezug auf den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Einreichung des konkreten Genehmigungsantrags. Der Genehmigungsantrag einschließlich der beigefügten Gutachten und Dokumentationen wird dann im Verfahren durch die beteiligten Behörden, unter anderem im Landratsamt und in der Gemeinde, hier Beinerstadt, auf Plausibilität und Aktualität geprüft. Zu Frage 4: Gemäß § 10 Abs. 6a Bundes-Immissionsschutzgesetz hat die Genehmigungsbehörde in einem Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung – ein solches wird in Beinerstadt durchgeführt – innerhalb einer Frist von drei Monaten über den gestellten Antrag zu entscheiden. Die Behörde kann diese Frist um weitere drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Im Ergebnis des durchgeführten Genehmigungsverfahrens entscheidet das Landratsamt Hildburghausen dann darüber, ob unter Berücksichtigung der derzeitigen aktuellen Rechtslage die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegen und die Genehmigung daher zu erteilen ist. Gegen eine Genehmigung können die betroffenen Städte und Gemeinden rechtlich vorgehen, das heißt, Widerspruch und/oder Klage einreichen. Solange der gültige Regionalplan in Kraft ist, sind dessen Festsetzungen anzuwenden. Sie entfalten für die gemeindliche Bauleitplanung Bindungswirkung über die bundesgesetzliche Regelung des § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch. Städte und Gemeinden müssen ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anpassen und haben daher keine unmittelbare Möglichkeit, den Bau von Windenergieanlagen zu verschieben. Sie können ihren Einfluss innerhalb der zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft sowie im bevorstehenden Beteiligungsverfahren zum Regionalplanentwurf geltend machen, um eine Änderung des Regionalplans zu erreichen. Vielen Dank.

Protokoll ↗