Götze
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Henfling beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Die Antwort zu Frage 1: Die Aufgabe der Aufnahme und Unterbringung von Personen nach § 1 des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis wahr. Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten, welche den Landkreisen und kreisfreien Städten bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, ist die Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 21. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. August 2018. Aufgrund des hohen Zuzugs von Asylsuchenden von Mitte 2014 bis zum I. Quartal 2016 war es erforderlich, kurzfristig zusätzliche Unterbringungsplätze in den Kommunen zu schaffen. Das Land unterstützte die Kommunen bei der Bewältigung dieser Aufgabe, indem es im Jahr 2014 eine Investitionspauschale für die Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Gemeinschaftsunterkünften und im Jahr 2016 eine Investitionspauschale für die Neuschaffung von Unterbringungsplätzen in Einzelunterkünften in die Verordnung aufgenommen hat. Dabei unterlagen vorfinanzierte Unterbringungsplätze in Gemeinschaftsunterkünften einer Zweckbindung für fünf Jahre und vorfinanzierte Unterbringungsplätze in Einzelunterkünften einer Zweckbindung für zwei Jahre. Einem Eigentumsvorbehalt des Landes unterlagen die mittels Investitionspauschale vorfinanzierten Unterbringungsplätze jedoch nicht, weshalb die Container in das Eigentum des Landkreises übergegangen sind. Die in Rede stehenden Unterbringungskapazitäten in der Containeranlage in Weida wurden seitens des Landes mittels Investitionspauschale im Jahr 2015 vorfinanziert, die fünfjährige Zweckbindungsfrist endete nach den hier vorliegenden Erkenntnissen am 30.06.2020. Die Antworten zu den Fragen 2, 3 und 4 möchte ich zusammenfassen: Dem Thüringer Landesverwaltungsamt liegt derzeit bezüglich des in der Mündlichen Anfrage dargelegten Sachverhalts auch eine Beschwerde eines Kreistagsmitglieds vor. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat als die für den Landkreis Greiz zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die Landrätin hier zur Stellungnahme gebeten. Diese liegt jedoch noch nicht vor. Allgemein ist zu sagen, dass ein Auskunftsrecht des Kreistags zu Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises grundsätzlich nicht besteht, da der Landrat bzw. die Landrätin die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises des Landkreises nach § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer Kommunalordnung in eigener Zuständigkeit erledigt. Der Landrat bzw. die Landrätin entscheidet in diesen Angelegenheiten nach freiem Ermessen darüber, ob und inwieweit er/sie hierzu Fragen des Kreistags beantwortet. Bezogen auf den konkreten Fall wird jedoch zu beachten sein, dass die ursprüngliche Zweckbindung der Wohncontainer – die im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommene Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung – bereits im Jahr 2020 beendet wurde. Damit endete, soweit bisher ersichtlich, auch die Verwendung der Container im Aufgabenspektrum des übertragenen Wirkungskreises. Die insoweit im Vermögen des Landkreises verbliebenen Container können von diesem – wenn er sie zur eigenen Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt – grundsätzlich auch veräußert werden, wobei die Vorgaben des § 67 Thüringer Kommunalordnung zu beachten sind. Insoweit könnte die Veräußerung der Container durch den Landkreis nach Beendigung der Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis als ein Verwaltungsvorgang im eigenen Wirkungskreis zu betrachten sein, für den dann grundsätzlich ein Informationsanspruch der Mitglieder des Kreistags bestünde. Da die Prüfung des Landesverwaltungsamtes noch nicht abgeschlossen ist, bitte ich um Verständnis, dass wir uns diesbezüglich noch keine abschließende Rechtsmeinung bilden konnten, aber es spricht aus meiner Sicht sehr viel dafür, dass es sich hier um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, sprich: um eine Vermögensverwaltung handelt. Sobald die Prüfung abgeschlossen sein wird, bekommen Sie von uns selbstverständlich eine ergänzende schriftliche Antwort.
