Raymond Walk
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie mich mit einer mir wichtigen Vorbemerkung beginnen. Unser Anliegen als CDU-Fraktion ist es, die Menschenwürde immer und überall zu verteidigen und auch zu schützen.
(Beifall CDU)
Aber jenseits einer ethisch-moralischen Bewertung der Prostitution – darüber kann man immer streiten – stellen wir zumindest traurigerweise fest, dass es nach wie vor trotz klarer gesetzlicher Verbote Zuhälterei, Zwangsprostitution und Menschenhandel gibt. Kollege Montag hat schon zu Recht auf die Daten des BKA hingewiesen: 287 Fälle des Menschenhandels. Da ist jedem klar, auch dem, der nicht Kriminologie studiert hat, dass es ein großes Dunkelfeld gibt. Deswegen will ich hier auch gleich einflechten: Ja zu Dunkelfeldforschungsstudien in diesem Bereich. Ich will aber auch noch anfügen, dass wir natürlich personell gut ausgestattete Fachdezernate bei der Polizei brauchen, speziell geschultes Personal. Das ist wichtig, damit wir diesen Bereich auch entsprechend bekämpfen können, nicht zuletzt, glaube ich – das muss ich in diesem Rund nicht noch mal betonen, ich tue es trotzdem –: die funktionierende Netzwerkarbeit, Polizei, Justiz, Behörden, aber auch Träger der Hilfsangebote. Erst wenn das im Schulterschluss sichergestellt ist, werden wir in diesem Bereich auch wirkliche Erfolge erzielen können. Zum Gesetz selbst: Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 21. Oktober 2016 – das klang schon mehrfach an – wurden erstmals umfassende Regelungen für die Tätigkeit der Prostituierten und des Prostitutionsgewerbes getroffen. Die Länder haben nun zur Ausführung des Artikels 1 dieses Gesetzes die zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen. Darum geht es heute. Entsprechende Ausführungsbestimmungen wurden unterdessen in den anderen Ländern erlassen, allerdings noch nicht in Thüringen. Auf der Grundlage des Kabinettsbeschlusses vom 20. Juni 2017 wird der Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes in der jeweiligen Fassung dann dem Ministerium für Inneres und Kommunales übertragen. In Thüringen ist damit – das ist entscheidend – ohne spezielle Regelung die Auffangzuständigkeit des Thüringer Landesverwaltungsamts begründet und das soll jetzt geändert werden – aus unserer Sicht auch zu Recht geändert werden, ich gehe gleich darauf ein. Sowohl nach dem Zweck des Prostituiertenschutzgesetzes als auch den Rechtsgedanken nach § 1 des Thüringer Gesetzes über die Grundsätze von Funktionalund Verwaltungsreformen vom 14. Dezember 2016 folgend sollte der Vollzug möglichst orts- und adressatennah auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen werden. Diese nehmen im Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Sozialverwaltung den Vollzug gewerberechtlicher Vorschriften, der Bauaufsicht und bei den Ordnungsämtern Aufgaben wahr, die inhaltliche Bezüge zu den Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz haben oder mit diesem artverwandt sind. Damit kann die Erledigung der Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz auch in fachübergreifende, in niederschwellige, in koordinierte Angebote der Beratung und Hilfe eingebettet werden oder mit diesen verbunden werden, insbesondere auch mit einer speziellen Fachberatungsstelle – zur Beratung von Personen, die in der Prostitution tätig sind. Ich will ausdrücklich betonen, dass es wichtig ist und dass wir das begrüßen, dass eine unabhängige Fachberatungsstelle eingerichtet wird. Es ist ein unverzichtbarer Bestandteil für die Hilfestellung und Unterstützung von betroffenen Personen. Außerdem verhindert die Aufgabenerledigung bei den Landkreisen und den kreisfreien Städten, also ganz konkret vor Ort, einerseits die abschreckenden äußeren Modalitäten, wie zum Beispiel lange Anfahrtswege. Aber andererseits muss natürlich auch ganz zwingend sichergestellt werden, dass die erforderliche Anonymität der Beratung immer auch gewahrt bleibt. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, es bedarf nun eines Erlasses eines Ausführungsgesetzes zum Prostituiertenschutzgesetz zur Regelung der Aufgabenerfüllung auf der Ebene der Landeskreise und kreisfreien Städte. Damit komme ich auch schon zum Schluss. Mit dem vorliegenden Gesetz werden nun die für die Ausführung des entsprechenden Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Landes bestimmt. Damit soll die Zuständigkeit für die Durchführung, für die Überwachung, für die Statistikerfassung, die Anmeldepflicht für Prostituierte den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen werden. Letzter Satz: Das alles ist für meine Fraktion nachvollziehbar, das Ganze macht auch Sinn. Im Übrigen entspricht das auch der Forderung des Landesfrauenrats, dem wir uns gern anschließen. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall CDU)
