thueringer-landtag.de ↗

Corinna Herold

AfD 01.07.2021 Sitzungen 7/51

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Bei dem vorliegenden Gesetzentwurf handelt es sich um eine Angelegenheit, die schon länger ihrer Regelung und Ausführung harrt. Das Bundesgesetz zur Regelung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen stammt vom Oktober 2016, der Thüringer Kabinettsbeschluss zum Vollzug dieses Gesetzes vom Juni 2017. Alle anderen Bundesländer haben an dieser Stelle längst alle notwendigen Schritte veranlasst, Thüringen ist hier Schlusslicht. Worum geht es im Kern der Angelegenheit? Das Prostituiertenschutzgesetz sieht vor, dass sich alle im Gewerbezweig der Prostitution tätigen Personen bei den zuständigen Behörden anmelden und eine Anmeldebescheinigung dafür empfangen. In der Altersspanne von 18 bis 21 Jahren muss diese Anmeldung jährlich erfolgen, ab 21 Jahren gelten die Bescheinigungen für zwei Jahre. Außerdem haben alle im Gewerbe der Prostitution Tätigen die Pflicht, vor Aufnahme dieser Tätigkeit eine ärztliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Nach der Neuregelung im vorliegenden Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes liegt die Zuständigkeit für diese Anmeldung in Zukunft bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Diesen entstehen für die Erteilung dieser Erlaubnisse natürlich Kosten, die ihnen auf der Grundlage von Schätzungen in Zukunft erstattet werden sollen. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Bemerkenswert an der ganzen Sache ist allerdings, dass die Gewerbetreibenden im Prostitutionsgewerbe bei der Erlangung ihrer Anmeldebescheinigung in Thüringen von der Gebührenpflicht befreit sind. Begründet wird das mit der Senkung der Hemmschwelle zur Erfüllung der Anmeldepflicht. Unseren kreisfreien Städten und Landkreisen wird demzufolge ihr Erfüllungsaufwand aus Steuermitteln erstattet. Aus unserer Sicht ist das ein nicht nachvollziehbares Vorgehen, denn es geht hier um die Anmeldung von Gewerbetätigkeit, die zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichend sein muss. Dabei sollte es auch möglich sein, die Gebühren für die gesetzlichen Erfordernisse hierfür aufzubringen. Das Verwaltungskostenrecht gilt für alle Gewerbetreibenden ausnahmslos. Wie wollen Sie Ihre Ungleichbehandlung dem kleinen Handwerker gegenüber begründen? Im Steuerrecht gelten ja auch alle Tätigkeiten, die nicht genügend Gewinn abwerfen, am Ende als Liebhabereien. Auch zu kritisieren ist, dass die Behörden über keine solide Datenbasis verfügen und nur die bisher vorgenommenen Anmeldungen als Grundlage heranziehen. Eine nicht unerhebliche Dunkelziffer wird bei der Berechnung einfach außen vor gelassen. Auch auf Bundesebene ist die Datenlage äußerst dürftig. Die Schätzungen zum Personenkreis, der seinen Lebensunterhalt mit Prostitution verdient, schwanken zwischen 150.000 und 700.000 Personen. Im Nachbarland Sachsen, das die notwendigen Anschlussgesetze bereits im Juni 2018 beschlossen hatte, werden Verwaltungsgebühren erhoben, die sich durchaus im Rahmen des Erträglichen bewegen. Für die Erstanmeldung werden 35 Euro fällig, für eine Verlängerung der Anmeldung lediglich 15 Euro. Außerdem stellen die Sachsen ihren Städten und Kommunen wesentlich mehr Geld im Rahmen des Mehrbelastungsausgleichs zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes zur Verfügung. Auf Thüringer Verhältnisse hochgerechnet wären durchaus niedrige sechsstellige Summen angebracht. Angesichts der sehr unsicheren Datenlage wäre auch zu überlegen, ob man nicht zum Mittel der Spitzabrechnung greifen sollte, um den Kommunen nachträglich die tatsächlichen für den Gesetzesvollzug entstandenen Unkosten zu erstatten. Wegen der hier vorgetragenen Kritikpunkte werden wir auf jeden Fall der Ausschussüberweisung zustimmen und warten die Ergebnisse der Anhörung für die weitere Behandlung der Angelegenheit ab. Vielen Dank. (Beifall AfD)

Alle Reden von Corinna Herold Protokoll ↗