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Schenk

01.07.2021 Sitzungen 7/51

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Frau Präsidentin! Prostitution ist ein Bereich, in dem Grundrechte wie die sexuelle Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit, die Gesundheit sowie die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten in besonderer Weise gefährdet sind. Der Bundesgesetzgeber verfolgt deshalb das Ziel, die rechtliche und soziale Lage der Prostituierten zu verbessern. Nach einem Entwurf des für Gleichstellungsfragen zuständigen Bundesministeriums verabschiedete der Bundestag das Prostituiertenschutzgesetz. Am 1. Juli 2017 trat es in Kraft. Damit wurden Grundlagen zur Gewährleistung verträglicher Arbeitsbedingungen und zum Schutz der Gesundheit geschaffen. Das Gesetz enthält erstmals umfassende Regelungen für das Prostitutionsgewerbe. Kernelement ist die Einführung der Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe. Dazu gehören das Betreiben einer Prostitutionsstätte, die Organisation von Prostitutionsveranstaltungen sowie die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen und Prostitutionsvermittlungen. Die Erteilung einer Erlaubnis ist an die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen für das Betriebskonzept und die Ausstattung des Betriebs geknüpft. Beispielsweise muss in Prostitutionsstätten gewährleistet sein, dass Räume für sexuelle Dienstleistungen über ein Notrufsystem verfügen, die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume nicht als Schlaf- oder Wohnräume genutzt werden und vieles mehr. Zudem muss für jeden Antragsteller eine Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen. Hat die Person zum Beispiel Vorstrafen etwa für Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit, wird keine Erlaubnis erteilt. Weiteres Kernelement des Gesetzes war die Einführung einer Anmeldepflicht für Prostituierte. Betreiber von Prostitutionsstätten und anderen Prostitutionsgewerben dürfen nur Prostituierte in ihrem Betrieb arbeiten lassen, die eine gültige Anmeldebescheinigung vorlegen können. Prostituierte müssen im Rahmen der behördlichen Anmeldung in regelmäßigen Abständen ein allgemeines Informations- und Beratungsgespräch sowie gesundheitliche Beratungen wahrnehmen. In diesem Zusammenhang sollen sie über ihre rechtliche Situation sowie über regional erreichbare psychosoziale Beratungsangebote aufgeklärt werden. Beispielhaft zählen hierzu Schwangerschaftskonfliktberatungen, Angebote der Alkohol- und Drogenberatung, der Migrationsberatung und der Schuldnerinnenberatung. Diese weitergehenden Hilfen können gleichfalls auch einen Weg aus der Prostitution und möglichen Zwangslagen aufzeigen. Die Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes und ihre Wirksamkeit werden durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ab dem 1. Juli 2022 evaluiert. Der Evaluationsbericht ist dem Deutschen Bundestag spätestens am 1. Juli 2025 vorzulegen. Sehr geehrte Damen und Herren, drei Aspekte bei der Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes in Thüringen sind der Landesregierung wichtig, was uns zum Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs führt. Erstens sollen ab dem 1. Januar 2022 die Aufgaben den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen werden. Aktuell liegt die Vollzugszuständigkeit in Thüringen noch beim Landesverwaltungsamt. Auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte können sachgerechte Entscheidungen gerade auch im Hinblick auf die Entscheidung zu Standorten von Prostitutionsbetrieben in Abstimmung mit den zuständigen Bauordnungsbehörden und anderen Behörden erfolgen. Auch wird im Interesse der Prostituierten eine ortsnahe Beratung ermöglicht. Zweitens: Die geplanten Regelungen sehen vor, dass sowohl die Anmeldungsgespräche als auch die gesundheitliche Beratung der Prostituierten verwaltungskostenfrei durchgeführt werden können. Diese Entscheidung, keine Gebühren und Auslagen von Prostituierten zu erheben, konnte aus verwaltungskostenrechtlichen Gesichtspunkten nicht durch die Landesregierung selbst abschließend geregelt werden und liegt mithin in der Verantwortung des Landtags. Prostitution ist kein Beruf wie jeder andere. Prostituierte können erheblichen psychischen und physischen Gefährdungen ausgesetzt sein und befinden sich oft in sozial und psychisch schwierigen Situationen. Mit der Anmeldepflicht will das Prostituiertenschutzgesetz sicherstellen, dass Prostituierte Zugang zu umfassenden Informationen und Hilfsangeboten erhalten und so ihre Rechte besser kennen und wahrnehmen können. Es sollen gerade die Personen erreicht werden, die besonderen Schutzes bedürfen und die vor weiteren Abhängigkeiten zu schützen sind und weitere Hilfsangebote nutzen wollen. Hierzu gehören vor allem junge heranwachsende Migrantinnen und Migranten sowie Personen in besonders prekären Lebensverhältnissen. Der Zugang zu dieser Hilfe soll nicht durch eine regelmäßige Gebührenlast erschwert werden. Mit dieser Entscheidung würde Thüringen dem Beispiel anderer Bundesländer folgen. Prostituierte, die von Armut betroffen sind, sollen nicht strukturell in die Illegalität gedrängt und exkludiert werden. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, daran knüpft auch der dritte wichtige Aspekt an: die Normierung der Zuständigkeit des für Soziales zuständigen Ministeriums für die Anerkennung und Förderung einer unabhängigen Fachberatungsstelle nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Prostituiertenschutzgesetz. An dieser Stelle möchte ich auf die bereits in Planung befindlichen Fachberatungsstellen im Zuständigkeitsbereich des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hinweisen. Diese Beratungsstellen sollen allen Prostituierten unabhängig von den behördlich verpflichteten Beratungsstellen offenstehen, und zwar nicht nur beschränkt auf die verpflichtende Anmeldung bei den Behörden, die in der Regel nur alle zwei Jahre stattfindet, sondern zu einem Zeitpunkt, zu dem tatsächliche Hilfe und Beratung im Einzelfall jeweils erforderlich sind. Gerade die Zeit der pandemiebedingten Schließungen aller Prostitutionsstätten und die daraus resultierende prekäre Situation vieler Prostituierter hat gezeigt, dass eine Anlaufstelle in Thüringen fehlt. In einem vertraulichen Umfeld sollen Prostituierte zudem die Möglichkeit haben, ohne Angst vor behördlichen Maßnahmen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zu finden. Die Beratungsstelle wird neben der geeigneten Beratungsstelle für Personen, die von Menschenhandel betroffen sind, Anlaufstelle für Prostituierte sein, die von Gewalt, Ausbeutung und Zwang betroffen sind. Aber sie wird sich vor allem auch den Alltagsproblemen der Prostituierten widmen. Das Spektrum reicht von Gesundheits- und Sozialberatung über psychosoziale Beratung bis hin zu Fragen der Sicherheit sowie Berufsberatung und Ausstieg aus der Prostitution. Aufgrund der Wichtigkeit der Fragestellungen sollte die weitergehende Diskussion im Fachausschuss erfolgen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

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