Daniel Reinhardt
Fragestunde
Vielen Dank. Ich habe das jetzt – glaube ich – richtig verstanden, dass Wahlwerbestandorte und Wahlplakate jeweils der gleichen verfassungsrechtlichen Hürde unterliegen und sozusagen rechtlich gleichgestellt sind, um sie einzuschränken, und dass zwischen den Wahlwerbestandorten in der Einschränkung und Wahlwerbeplakaten in der Einschränkung kein Unterschied gemacht wird, sondern jeweils die gleiche hohe Hürde laut Grundgesetz, beispielsweise wie von Ihnen zitiert, besteht. Ist das richtig? Das wäre die erste Frage. Und die zweite Frage: Wahlwerbestandorte oder Wahlwerbeplakate sind demnach sozusagen nur einzuschränken, wenn beispielsweise eine Gefahrenabwehr vorliegt zum Beispiel durch straßenrechtlichen Eingriff oder aber durch bauordnungsrechtliche Angelegenheiten. Ist das ebenfalls richtig?
