Schenk
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes haben die politischen Parteien die Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Die Parteien können diesen Auftrag des Grundgesetzes nur dann wirksam wahrnehmen, wenn sie nicht nur innerparteilich arbeiten, sondern auch nach außen tätig und sichtbar werden. Nach außen wirkende Tätigkeit der verschiedensten Art wie der Straßenwahlkampf und Plakatwerbung fallen da in den Schutzbereich der Parteienfreiheit. Die Wahlkämpfe vor den Bundestagswahlen sind aufgrund der aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz folgenden Wahlfreiheit grundsätzlich frei, unterliegen weder nach Beginn und Dauer noch nach Art und Menge der Wahlwerbung noch im Umfang der dafür aufgewendeten Geldmittel einer gesetzlichen Beschränkung. Da Artikel 5 Grundgesetz die Freiheit zum Wahlkampf konstituiert, weil durch ihn auch die überwiegende Anzahl von Wahlkampfaktivitäten geschützt wird, finden diese Aktivitäten allerdings ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Entsprechende Grundsätze gelten für die Wahlsichtwerbung aus Anlass eines Landtagswahlkampfs. Plakatwerbung kann somit aufgrund öffentlichrechtlicher Normen verschiedener Reglementierung unterliegen. Denkbar sind insbesondere bauordnungsrechtliche, straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die je nach Größe und Dauer der Plakatwerbung unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen und Grenzen normieren. Allgemein lässt sich feststellen, dass diese Grenzen ganz überwiegend auf gefahrenabwehrrechtlichen Gründen beruhen. Insbesondere aus straßenrechtlichen Gründen bedarf das Aufstellen von Wahlsichtwerbung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. dem Thüringer Straßengesetz. Bei dem Aufstellen von Wahlsichtwerbung hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Ermessen der Behörde durch verwaltungsrechtlich garantierte Grundsätze begrenzt wird. Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen, wie sie sich aus Artikel 21 Grundgesetz und §§ 1 ff. des Parteiengesetzes ergibt, schränken das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein Anspruch einer Partei auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht. Die Einzelheiten der Gewährung von Sondernutzungserlaubnissen können die Gemeinden durch Satzungen regeln. Dies betrifft auch die Sonderbehandlung für Wahlkampfwerbung einschließlich der Ausgestaltung der auch dort geltenden Beschränkungsmöglichkeiten. Der grundsätzliche anerkannte Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht jedoch nicht unbegrenzt. Zulässige Einschränkungen ergeben sich insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Soweit soll sich das Ermessen bei Wahlsichtwerbung nur in unmittelbaren Wahlkampfzeiten in einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis verdichten. Wie lange dieser Zeitraum allerdings sein soll, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich benannt und von den Gerichten uneinheitlich bewertet. Zum Teil werden konkrete Zeitspannen genannt, wie beispielsweise regelmäßig „jedenfalls die letzten vier Wochen vor dem Wahltermin“ oder „jedenfalls in den letzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin“. Zu Frage 2: Bei der Verteilung der Werbeflächen auf die verschiedenen Parteien haben die Gemeinden den speziell für Parteien in Artikel 28 Abs. 1 Satz 2, Artikel 38 Abs. 1 Grundgesetz und in § 5 Parteiengesetz niedergelegten Gleichheitssatz zu berücksichtigen. § 5 Parteiengesetz geht dabei von einer abgestuften Chancengleichheit aus. Dies bedeutet, dass bei der Gewährung einer öffentlichen Leistung, wie hier bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen, alle Parteien gleichbehandelt werden sollen, der Umfang der Gewährung aber abgestuft werden kann. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht nur zulässig, sondern sogar notwendig, die Parteien bei der Gewährung öffentlicher Leistungen ungleich zu behandeln. Andernfalls entsteht für den Wähler ein verfälschender Eindruck über die wahre Bedeutung der einzelnen Parteien, wenn staatliche Träger sämtlicher Parteien ungeachtet ihres tatsächlichen Gewichts formal gleichbehandelt würden. Als Differenzierungskriterium nennt § 5 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes explizit, aber nicht abschließend die Bedeutung der Parteien. Die Bedeutung ermisst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorangegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Die Abstufung nach der Bedeutung der Parteien ist jedoch nur in engen Grenzen zulässig. Wirksame Wahlwerbung muss für alle kandidierenden Parteien möglich sein und das bestehende Stärkeverhältnis der Parteien darf nicht bestätigt und verfestigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht leitet hieraus in einer grundlegenden Entscheidung konkrete Vorgaben für die Verteilung ab. So sei es geboten, jeder Partei, die Stellplätze für Wahlplakate beansprucht, mindestens 5 Prozent der bereitgestellten Plätze zur Verfügung zu stellen. Ferner sei den kleinen Parteien eine überproportional große Mindestanzahl zuzuerkennen, die bei den großen Parteien entsprechend zu kürzen sei. Eine Obergrenze sieht es ferner erreicht, wenn der größten Partei mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen eingeräumt wird als der jeweils kleinsten Partei. Innerhalb dieser Unter- und Obergrenze hat die Verteilung der restlichen Plätze auf die Parteien anhand von deren Bedeutung zu erfolgen. Zu Frage 3: Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung von politischen Parteien und deren Wahlkampfmaßnahmen auch im Bereich der Wahlsichtwerbung sowie der Vielgestaltigkeit der örtlichen Verhältnisse in den einzelnen Städten und Gemeinden ist eine generalisierende Aussage über die Mindestuntergrenze von zulässigen Wahlplakaten nicht möglich. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 2. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
