Andreas Schubert
Fragestunde
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin, ich hätte eine Nachfrage. Sie haben von 5 Prozent der Standorte gesprochen, die dann also quasi mindestens einzuräumen sind. Ist es denn möglich, dass wir in einer Kommune rechtssicher eine Anzahl von Standorten begrenzen, die sich also deutlich unter dem theoretisch Möglichen bewegt, was an Standorten in der Kommune zur Verfügung steht? Und wenn ja, welche Maßstäbe muss diese Begrenzung berücksichtigen vor dem Hintergrund, dass 5 Prozent eine sehr unterschiedliche Zahl in absoluten Plakatstandorten bedeuten können? Gibt es dafür eine aus Ihrer Kenntnis oder aus Rechtsprechung abgeleitete oder ableitbare Mindestgröße für die absolute Untergrenze von Wahlplakatstandorten?
