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Schenk

04.06.2021 Sitzungen 7/49

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Reinhardt beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Gemäß Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes haben die politischen Parteien die Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Die Parteien können diesen Auftrag des Grundgesetzes nur dann wirksam wahrnehmen, wenn sie nicht nur innerparteilich arbeiten, sondern auch nach außen tätig und sichtbar werden. Nach außen wirkende Tätigkeiten der verschiedensten Art wie der Straßenwahlkampf mit Plakatwerbung fallen daher in den Schutzbereich der Parteienfreiheit. Die Wahlkämpfe von den Bundestagswahlen sind aufgrund der aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz folgenden Wahlfreiheit grundsätzlich frei. Sie unterliegen weder nach Beginn noch Dauer noch nach Art und Menge der Wahlwerbung noch im Umfang der dafür aufgewendeten Geldmittel einer gesetzlichen Beschränkung. Da Artikel 5 Grundgesetz die Freiheit zum Wahlkampf konstituiert, weil durch ihn die überwiegende Anzahl von Wahlkampfaktivitäten geschützt wird, finden diese Aktivitäten allerdings ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Entsprechende Grundsätze gelten für die Wahlsichtwerbung aus Anlass eines Landtags- und Kommunalwahlkampfs. Plakatwerbung kann somit aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen verschiedenen Reglementierungen unterliegen. Denkbar sind insbesondere bauordnungsrechtliche, straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die je nach Größe und Dauer der Plakatwerbung unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen und Grenzen normieren. Allgemein lässt sich feststellen, dass diese Grenzen ganz überwiegend auf gefahrenabwehrrechtlichen Gründen beruhen. Insbesondere aus straßenrechtlichen Gründen bedarf das Aufstellen von Wahlsichtwerbung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. dem Thüringer Straßengesetz. Bei dem Aufstellen von Wahlsichtwerbung hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Ermessen der Behörde durch verfassungsrechtlich garantierte Grundsätze begrenzt wird. Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen, wie es sich aus Artikel 21 Grundgesetz und § 1 ff. Parteiengesetz ergibt, schränken das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Einzelheiten der Gewährung von Sondernutzungserlaubnissen können die Gemeinden durch Satzungen regeln. Dies betrifft auch die Sonderbehandlung von Wahlkampfwerbung, einschließlich der Ausgestaltung der auch dort geltenden Beschränkungsmöglichkeiten. Der grundsätzlich anerkannte Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht jedoch nicht unbegrenzt. Zulässige Einschränkungen ergeben sich aus den folgenden Fallgruppen: In zeitlicher Hinsicht soll sich das Ermessen bei Wahlsichtwerbung nur in unmittelbaren Wahlkampfzeiten in einem Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis verdichten. Wie lang dieser Zeitraum allerdings sein soll, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich benannt und von den Gerichten uneinheitlich bewertet. Zum Teil werden konkrete Zeitspannen genannt wie beispielsweise regelmäßig „jedenfalls die letzten vier Wochen vor dem Wahltermin“ oder „jedenfalls in den letzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin“. In einem gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums und des seinerzeit für Straßenrecht zuständigen Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur aus dem Jahre 1999 wird den Kommunen ein Zeitraum von zwei Monaten empfohlen. Die zuvor dargestellten Aspekte sind auch bei zur politischen Wahlwerbungszwecken im öffentlichen Verkehrsraum ausgestellten Informationsständen oder Informationstischen zu beachten, da diese ebenso wie das Aufstellen von Wahlsichtwerbung, also Wahlplakaten, erlaubnispflichtige Sondernutzungen darstellen. Zu Frage 2: Im Anschluss an das in der Fragestellung zitierte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts haben sich eine Reihe von untergerichtlichen Entscheidungen mit der Thematik befasst. So hat beispielsweise das Verwaltungsgericht Weimar im Jahr 2013 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausführungen zu Ansprüchen auf die Erteilung straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse zum Anbringen von Plakaten zur politischer Werbung gemacht. Zu Frage 3: Bei der Verteilung der Werbeflächen auf die verschiedenen Parteien haben die Gemeinden den speziell für Parteien in Artikel 28 Abs. 1 Satz 2, Artikel 38 Abs. 1 Grundgesetz und in § 5 Parteiengesetz niedergelegten Gleichheitsgrundsatz zu berücksichtigen. § 5 des Parteiengesetzes geht dabei von einer abgestuften Chancengleichheit aus. Dies bedeutet, dass bei der Gewährung einer öffentlichen Leistung wie hier bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen alle Parteien gleichbehandelt werden sollen, der Umfang der Gewährung aber abgestuft werden muss. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht zulässig, sondern sogar notwendig, die Parteien bei der Gewährung öffentlicher Leistungen ungleich zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht leitet hieraus konkrete Vorgaben für die Verteilung ab. So sei es geboten, jeder Partei, die Stellplätze für Wahlplakate beansprucht, mindestens 5 Prozent der bereitgestellten Plätze zur Verfügung zu stellen. Ferner sei den kleinen Parteien eine überproportional große Mindestzahl zuzuerkennen, die bei den großen Parteien entsprechend zu kürzen sei. Eine Obergrenze sieht es ferner erreicht, wenn der größten Partei mehr als etwa das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen der kleinsten Partei eingeräumt wird. Innerhalb dieser Unter- und Obergrenze hat die Verteilung der restlichen Plätze auf die Parteien anhand von deren Bedeutung zu erfolgen. Die Satzungen können durch abstrakt-generelle Regelungen so ausgestaltet sein, dass sie den genannten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für die Verteilung auch bei Veränderung von Wahlergebnissen entsprechen. So kann sich der Verteilerschlüssel für die Parteien und Wählergruppen unter Beachtung des vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Mindestanteils von 5 Prozent insbesondere an dem letzten Wahlergebnis orientieren. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗