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Schenk

04.06.2021 Sitzungen 7/49

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Henkel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Der Brandschutz und die Allgemeine Hilfe sind in Thüringen kommunal organisiert. Gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes erfüllen die Gemeinden ihre Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises und tragen dafür die Kosten. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird nach § 14 Abs. 6 Brand- und Katastrophenschutzgesetz die Dienstkleidung und die erforderliche persönliche Schutzausrüstung durch die Aufgabenträger unentgeltlich bereitgestellt. Die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten nach § 107 Abs. 1 in Verbindung mit § 104 des Thüringer Beamtengesetzes freie Dienstkleidung. Die Aufgabe des Landes beschränkt sich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes darauf, die kommunalen Aufgabenträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und Zuwendungen zu gewähren. Im Übrigen wurde mit Beschluss des Landtags vom 14. Dezember 2017 „Feuerwehren in Thüringen zukunftsfest gestalten“ festgestellt, dass vor dem Hintergrund der gestiegenen Herausforderungen für die Feuerwehr in Thüringen, des demografischen Wandels und der Mitgliederentwicklung bei der freiwilligen Feuerwehr weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Feuerwehren zukunfts- und leistungsfähig zu machen. Mit diesem Beschluss wurde die Landesregierung unter anderem darum gebeten, den Thüringer Feuerwehrverband bei der Erarbeitung und Entwicklung einer Konzeption einer neuen modernen Dienstkleidung für die kommunalen Feuerwehren in Thüringen zu unterstützen und in der Folge die einvernehmlich erreichten Ergebnisse rechtlich umzusetzen. Diesem Auftrag ist die Landesregierung gefolgt. Mit der zweiten Änderung der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung, die im Mai 2021 in Kraft getreten ist, wird dieser Beschluss nunmehr umgesetzt. Diese Verordnung sieht keine Verpflichtung zum Austausch der Uniform vor. Vielmehr kann die vorhandene Feuerwehruniform aufgetragen werden. Bei Neuund Ersatzbeschaffungen durch die Gemeinden gelten dann die neuen Anforderungen. Ausgenommen davon ist der Austausch der Dienstgrad-, Funktions- und Ärmelabzeichen. Hier gilt eine Übergangszeit für den verpflichtenden Austausch bis zum 1. Januar 2027. Zu Frage 2: Die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen zur Förderung von Dienstkleidung/persönlicher Schutzausrüstung für die Feuerwehren ist am 4. Mai 2021 mit einer dreijährigen Laufzeit in Kraft getreten. Danach unterstützt der Freistaat die Aufgabenträger bei der Beschaffung durch einen einmaligen Pauschalbetrag je aktivem Feuerwehrangehörigen in Höhe von 210 Euro. Förderfähig ist die Beschaffung von Dienstkleidung, das heißt der klassischen Feuerwehruniform bzw. von Feuerwehrtagesdienstkleidung sowie von persönlicher Schutzausrüstung. Damit soll es den kommunalen Aufgabenträgern ermöglicht werden, zugeschnitten auf ihren jeweiligen Bedarf vor Ort auch eine Förderung in Anspruch zu nehmen. Zu Frage 3: Nein, die ehrenamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren und die hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden, der Landkreise und des Landes tragen nach § 4 Abs. 2 Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung in Form von Feuerwehruniformen, die in der Verordnung näher beschrieben wird. Die sogenannte Feuerwehrtagesdienstkleidung kann optional beschafft werden. Sollte diese in den Feuerwehren vorgehalten werden, ist sie entsprechend den Vorgaben der Rahmenempfehlungen zu tragen. Zu Frage 4: Ja, die bereits bestehenden gemeinsamen Rahmenempfehlungen meines Ministeriums und des Thüringer Feuerwehrverbands zur Ausführung der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung wurden entsprechend den Änderungen in der Feuerwehr-Organisationsverordnung angepasst, sodass die Neufassung am 20. April 2021 unterzeichnet werden konnte und angewandt werden kann. Darin werden Details wie Schnitte, Farben, Ausführung der Dienstkleidung sowie Trageweise näher beschrieben. Die Aufgabenträger wurden bereits auf dem Dienstweg über das Inkrafttreten der geänderten Verordnung, der Zuwendungsrichtlinie sowie der Rahmenempfehlungen informiert. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗