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Georg Maier

04.06.2021 Sitzungen 7/49

Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich möchte mich kurzfassen, weil die meisten Dinge schon angesprochen wurden. Der vorliegende Gesetzentwurf, der aus Sicht der FDP bestehende verfassungsrechtliche Mängel am Polizeiaufgabengesetz beheben möchte, ist schon älteren Datums. Die Dinge sind schon angesprochen worden, dass es teilweise mit den Daten kleinere Fehler gibt, die da noch auftauchen. Aus dieser Sicht ist es zielführend, dies im Ausschuss vertieft zu beraten. Die Wurzeln des Entwurfs sind sehr deutlich länger ersichtlich aus der 5. Legislaturperiode. Das wird insbesondere an den Nummern 12 und 13 des Gesetzentwurfs deutlich. Allerdings lassen gerade diese beiden Bestimmungen erkennen, dass bei der Überarbeitung wohl der Schnelligkeit der Vorrang vor der Genauigkeit eingeräumt wurde; auch weist die Begründung bedauerlicherweise an vielen Stellen Lücken auf und wirkt teilweise phrasenhaft, da für den mit der Materie bewanderten Betrachter nicht ersichtlich wird, worin die Vorzüge der von der FDP vorgeschlagenen Änderung gegenüber der geltenden Rechtslage liegen sollen. Soweit der Entwurf den Eindruck erwecken will, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 34 ff. des Polizeiaufgabengesetzes unklar ausgestaltet seien, weil weder der Gefährdungsgrad noch das geschützte Rechtsgut klar erkennbar wäre, möchte ich dies für die Landesregierung erst einmal zurückweisen. Alle in Rede stehenden Maßnahmen sind grundsätzlich nur zur Abwehr konkreter Gefahren für abschließend aufgezählte herausragende Rechtsgüter zulässig. Die Landesregierung war und ist zudem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts der festen Überzeugung, dass es bei der Normierung von Befugnissen zur verdeckten Informationserhebung vorrangig auf das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter ankommt. Auch stimmt es mich bedenklich, wenn der Entwurf die Einführung eines Richtervorbehalts für den Einsatz verdeckter Ermittler fordert, obwohl dies im Polizeiaufgabengesetz bereits seit 2013 geregelt ist. Ebenso ist für mich im Moment unverständlich, wenn man ungeprüft behauptet, dass die Regelungen zur nachträglichen Benachrichtigung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar wären. Die Regelungen in § 36 Abs. 3 bis 5 des Polizeiaufgabengesetzes sind bewusst an die Bestimmungen in § 101 Abs. 4 bis 6 der Strafprozessordnung angelehnt, weil diese bereits im Jahr 2011 durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erachtet worden sind. Wie ich bereits gesagt habe: Die skizzierten Problemstellungen sollten aus Sicht der Landesregierung vertieft und im Kommunalausschuss diskutiert werden. Dazu bin ich sehr gern bereit. Ich denke, das Polizeiaufgabengesetz ist ein sensibles Gesetz und muss auch immer überprüft werden. Und vor diesem Hintergrund, wie gesagt, freue ich mich auf die Diskussion. Und Herr Dittes, ein Musterpolizeigesetz ist aus meiner Sicht derzeit nicht in Sicht. Danke schön. (Beifall SPD)

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