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Raymond Walk

CDU 04.06.2021 Sitzungen 7/49

Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

Sehr geehrter Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie mich voranstellen: Meine Fraktion hat sowohl in der April- als auch in der Mai-Plenarsitzung zwei gewichtige parlamentarische Initiativen auf den Weg gebracht. Zum einen haben wir im April unseren Bodycam-Gesetzentwurf und damit einhergehend die Einführung eines eigenen Bodycam-Paragrafen im Polizeiaufgabengesetz an den Innenausschuss überwiesen, das war ja gestern auch schon Thema. Zum anderen haben wir unseren Antrag zur Videoüberwachung an besonders gefährlichen öffentlichen Plätzen in der ersten Beratung diskutiert und ebenfalls bereits an den Innenausschuss überwiesen. Beide Initiativen sollen nun im Rahmen von umfangreichen Anhörungsverfahren mit zahlreichen Experten erörtert und besprochen werden. Damit haben wir deutlich gemacht, an welchen Stellen wir aktuell im Bereich der inneren Sicherheit einen akuten Handlungsbedarf sehen und wo sich endlich etwas tun muss. Aber nun zum vorliegenden Gesetzentwurf der Kolleginnen und Kollegen der FDP-Fraktion und ihrem Anliegen, das Polizeiaufgabengesetz zu ändern: Der vorliegende Gesetzentwurf scheint aus unserer Sicht nach einem ersten Drüberschauen noch ein wenig, lieber Dirk Bergner, unausgegoren. Das will ich anhand einiger Beispielen aus dem Gesetzentwurf gern erläutern. Zunächst zur dort angeführten Nummer 1: Das Polizeiaufgabengesetz geht bei den Eingriffsbefugnissen immer vom Vorliegen einer sogenannten konkreten Gefahr aus, hingegen ist der Aufgabenbereich auch bereits im Vorfeld bei einer sogenannten abstrakten Gefahr eröffnet. Aus der Regelungssystematik bedarf es deswegen keines expliziten Hinweises. Diese Regelungstechnik wird im Übrigen auch von den Verfassungsgerichten in etlichen Entscheidungen und auch Beschlüssen gebilligt. Es ist zwar richtig, dass in § 12 Abs. 1 für das Eingreifen der Polizei eine abstrakte Gefahr zulässig erscheint. Die Befugnis ist aber als absolute Ausnahmenorm zu sehen, sie kommt eben nur dann zur Anwendung, wenn alle anderen Befugnisnormen eben gerade nicht greifen. Und die Polizei macht im Berufsalltag nur von den sogenannten typischen Maßnahmen Gebrauch, also einer Identitätsfeststellung, Sicherstellung oder Hausdurchsuchung, sogenannte Standardmaßnahmen. Da es aber gerade in Gefahrensituationen auch zu unvorhersehbaren Situationen kommen kann, braucht die Polizei in einem Einzelfall auch eine rechtliche Handhabe, um auch eine nicht näher definierte Gefahr abwehren zu können. Gerade bei besonderen Schadensereignissen muss die Polizei – das ist auch ja der Sinn – handlungsfähig bleiben. Damit komme ich zu Ihrer Nummer 2: Da können wir keinen konkreten Mehrwert erkennen, wenn von der FDP die sogenannte alsbaldige Gefahr verlangt wird. Denn bereits der Einleitungssatz zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 enthält die Formulierung, dass eine polizeiliche Maßnahme an die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder an eine Ordnungswidrigkeit geknüpft sein muss. Die Gefahr muss also – anders ausgedrückt – bereits derzeit sehenden Auges eintreten. Nur dann wäre und ist die Polizei berechtigt, den Präventivgewahrsam – darum geht es nämlich – zu veranlassen. Nach unserer Auffassung würde in der Norm dann etwas doppelt geregelt werden, was nicht doppelt geregelt werden muss. Im Übrigen muss die Polizei vor der Anordnung des Unterbindungsgewahrsams dem Störer natürlich die Möglichkeit geben, sich freiwillig zu entfernen. Das ergibt sich schon aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Erst wenn er dieser polizeilichen Anordnung nicht nachkommt und weiterhin eine unmittelbare Gefahr besteht, kann die Polizei den Präventivgewahrsam auch anordnen. Darüber hinaus, Kolleginnen und Kollegen, sei darauf hingewiesen, dass die wortgleiche Befugnis vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof überprüft wurde. Er befand, dass sie mit der Bayerischen Verfassung auch im Einklang steht. Im Übrigen hat sich das Thüringer Oberlandesgericht dieser Auffassung auch angeschlossen. Ich will noch mal aus dem Polizeikommentar zitieren, Randnummer 30 – ich zitiere –: Die vielfach im Schrifttum vorgetragenen verfassungsrechtlichen Einwände gegen den Katalog der Prognosekriterien in Abs. 1 Nr. 2 sind unbegründet. Damit komme ich zu Ihrer Nummer 3: Der Regelung, finden wir, kann durchaus Sympathie entgegengebracht werden. Bereits heute hat ja die arrestierte Person die Möglichkeit, mit einer Sprechanlage zum dienstverrichtenden Polizeibeamten Kontakt aufzunehmen. Auch sind ja inzwischen in allen Zellen Rauchmelder installiert. Ich will aber bemerken, dass eine jetzt vorgesehene bildüberwachte Gewahrsamzelle natürlich ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte ist. Deswegen müssen wir insbesondere auch diesen Punkt im Ausschuss ganz genau erörtern und besprechen. Abschließend will ich noch in der gebotenen Kürze auf die übrigen Nummern eingehen, die eigentliche Erörterung findet ja dann im Ausschuss statt. Zur Vorbemerkung will ich sagen, dass die datenschutzrechtlichen Eingriffsbestimmungen – darum geht es hier – mit der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im Einklang stehen. Diese wurden aufgrund seiner Entscheidung entsprechend angepasst. Eine solche umfassende Änderung, wie sie die FDP vorsieht, ist deswegen nicht veranlasst. Vielmehr besteht eher die Möglichkeit, dass die Regelungen erneut nicht verfassungskonform und damit auch rechtlich angreifbar wären. Kurzum: Ich plädiere deshalb für meine Fraktion für eine Überweisung an den zuständigen Innen- und Kommunalausschuss federführend sowie mitberatend an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Im Innenausschuss sollten wir uns dann ganz genau anschauen, welche Vorschläge des Katalogs der FDP-Fraktion angepasst bzw. überarbeitet werden müssen. Vor allem sollten wir uns mit Experten über die Verfassungskonformität der FDP-Vorschläge unterhalten, darüber diskutieren. Ich freue mich darauf und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU)

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