Dirk Bergner
Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
Vielen Dank, Herr Präsident. – Damals hatten alle Oppositionsparteien zu Recht gefordert, dass Änderungen zum nunmehr Gesetz gewordenen Entwurf zum Polizeiaufgabengesetz vorgenommen werden müssen. Im Wesentlichen betraf die Kritik damals und nun der Änderungsantrag folgende Punkte: Berufsgeheimnisträger wie Journalisten und Anwälte werden nur so weit geschützt, wie kein unmittelbarer Bezug zur Gefahr besteht. Ganz praktisch bedeutet das, dass Gespräche eines Journalisten mit seiner Quelle dann abgehört werden dürfen, wenn es um die Sache geht, wegen der ermittelt wird. Meine Damen und Herren, das ist für uns kein Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Auch Geistliche unterliegen nach § 36 Abs. 2 Thüringer Polizeiaufgabengesetz keinem umfassenden Berufsgeheimnisschutz, da auch hier die Verwendung von Daten ausnahmsweise zulässig ist. Der Gefahrenbegriff, der die Voraussetzungen von beispielsweise Lauschangriffen normiert, ist zu unkonkret. Das Gesetz spricht von Gefahr, es bedarf jedoch im Polizeirecht einer Klarstellung, welche Gefahr gemeint ist. Das mag auf den ersten Blick banal klingen, meine Damen und Herren, aber es ist eben ein Unterschied, ob die Polizei nur bei der abstrakten Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat Ihr Wohnzimmer abhört oder dieses eben nur dann erlaubt ist, wenn konkrete Tatsachen darauf hinweisen, dass eine Gefahr besteht. § 34 Abs. 1 Nr. 2 Polizeiaufgabengesetz ermöglicht es, dass Personen, die nur durch ein mehr oder minder zufälliges Bekanntschaftsverhältnis einer völligen Überwachungsmöglichkeit ausgesetzt sein können. Derjenige, der zufällig einen Brief zum Briefkasten bringt, kann nach dem Gesetz den gleichen Überwachungsmaßnahmen ausgesetzt sein, wie derjenige, der bewusst Informationen erhält oder weitergibt. Weiterhin wollen wir normenklare Regelungen zum Schutz der Intimsphäre im Gesetz verankern. Aktuell sind polizeiliche Maßnahmen nur ausgeschlossen, wenn allein – und darauf liegt die Betonung – Inhalte des Kernbereichs betroffen sind.
(Beifall FDP)
Meine Damen und Herren, wir alle wissen, dass man sich zu Hause, aber eben auch am Telefon nicht nur allein über private Dinge unterhält. Da fällt schon auch mal ein Satz über das Wetter oder Ähnliches. Und dieser Satz ist ausreichend, um die polizeiliche Maßnahme, also beispielsweise das Abhören der Wohnung, zu legitimieren. Das ist nach unserer Ansicht zu weit gegriffen. Deshalb möchten wir hier gern regeln, dass beispielsweise ein Lauschangriff dann abzubrechen ist, wenn die Intimsphäre überwiegend betroffen ist. Schlussendlich, meine Damen und Herren, mangelt es an einer Regelung, was den Einsatz von Vertrauenspersonen anbelangt. Hier haben wir klare Regelungen aufgestellt, unter welchen Bedingungen jemand Vertrauensperson sein kann. So sollen beispielsweise Personen ausgeschlossen sein, die Mitglied der Führungsebene einer Partei sind, gegen die ein Verbotsverfahren betrieben wird oder gegen die sich Maßnahmen nach diesem Gesetz oder dem Thüringer Verfassungsschutzgesetz richten. Meine Damen und Herren, es gibt nach unserer Auffassung im Thüringer Polizeiaufgabengesetz einiges zu tun. Auch wenn wir bereits eine Anhörung im Innenausschuss zum Thema „Bodycams“ im Polizeiaufgabengesetz durchführen, halten wir Freien Demokraten es für unerlässlich, auch die weiteren Regelungen einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Ich danke Ihnen.
(Beifall FDP)
