Dirk Adams
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Herr Malsch, dem kann ich natürlich überhaupt nicht zustimmen, da ich Sie über einzelne Schritte immer wieder informiert habe. Ich habe Sie informiert über die Kabinettssitzung im Dezember, ich habe Sie informiert über die Vorlage, die wir im Januar eingebracht haben, und ich habe Sie heute darüber informiert bzw. am Dienstag die Öffentlichkeit, dass eine neue Kabinettsvorlage, die den nächsten Schritt bildet, ins Kabinett geht, in die Ressortabstimmung geht. Und sobald wir den nächsten Ausschuss erreichen, werde ich auch über diese Kabinettsvorlage, die wieder einen Schritt weitergeht, natürlich sprechen. Das ist nicht nur das Wort, sondern es ist die Gesamtheit der Maßnahmen, die ich Ihnen sehr wohl dargestellt habe. Und nun zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU aus Sicht der Landesregierung. Der vorgelegte Gesetzentwurf der CDU-Fraktion zielt maßgeblich darauf ab, die Aufenthaltsdauer von geflüchteten Menschen in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes zu verlängern. Unter dem Deckmantel des bereits im Jahr 2015 in Kraft getretenen Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes sollen nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Asylgesetz bestimmte Personengruppen, die zwar dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz unterfallen, deren Identität jedoch nicht mit einem gültigen Personaldokument festgestellt sei, bis zu 18 Monaten in der Erstaufnahmeeinrichtung verweilen, bevor eine betreffende Aufnahmeverpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte entstehen solle. Ausgenommen hiervor sollen nur Familien mit ihren minderjährigen Kindern sein. Die Aufnahmepflicht der kommunalen Gebietskörperschaften soll nach der Begründung des CDU-Gesetzentwurfs konkretisiert und die Möglichkeit zum Verbleib in der Erstaufnahmeeinrichtung entsprechend erweitert werden. Solcher Regelungen, sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, bedarf es schlichtweg nicht. § 47 Abs. 1 Asylgesetz beinhaltet die Verpflichtung für Asylantragstellende und vollziehbar Ausreisepflichtige, längstens 18 Monate, unter bestimmten Voraussetzungen auch länger, in einer Aufnahmeeinrichtung der Länder zu wohnen. Mit dieser Regelung korrespondiert gleichwohl keine Verpflichtung für die Länder. Diese sind nicht Normadressaten. In diesem Sinne bestimmt auch § 47 Abs. 1b Asylgesetz, dass die Länder weitergehende Regelungen zur Aufenthaltsdauer in einer Erstaufnahmeeinrichtung, längstens aber für 24 Monate, treffen können, folglich nicht müssen. Die Ausgestaltung der Aufnahme und Unterbringung Asylbegehrender obliegt gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz den Ländern. In Thüringen verfolgt die Landesregierung bereits seit der letzten Legislaturperiode eine integrationsfördernde Strategie und setzt auf eine zügige Verteilung aus der Erstaufnahme in die kommunalen Gebietskörperschaften. Durch eine enge Zusammenarbeit mit dem Ankunftszentrum des BAMF in Suhl sowie mit der Außenstelle des BAMF in Hermsdorf tragen die verantwortlichen Akteure zu einer möglichst schnellen Abarbeitung der Asylverfahren bei. Dass – bitte jetzt die Ohren spitzen – Ankerzentren in Thüringen keine Option sind, möchte ich erneut bekräftigen.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) Insoweit geht es nicht, wie im Gesetzentwurf ausgeführt, um eine in Thüringen noch nicht erfolgte Umsetzung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, sondern um eine bewusste Entscheidung der Landesregierung, Geflüchtete nicht für einen längeren Zeitraum zentral auf nur sehr begrenztem Raum unterzubringen. Meine sehr verehrten Damen und Herren, das ist übrigens eine der wichtigsten Forderungen aus Suhl, dass die Menschen auch schnell wieder verteilt werden, dass sie nicht überlange in übergroßer Zahl in Suhl verbleiben, ohne dass das nottut. Meine sehr verehrten Damen und Herren, dies muss auch für Personen gelten, deren Identität mit einem gültigen Personaldokument noch nicht festgestellt ist, denn die Gründe, weshalb ein Personaldokument nicht vorgelegt werden kann, können sehr unterschiedlich sein, nicht zuletzt wegen einer kriegsbedingten Flucht ohne Hab und Gut oder durch Umstände im Heimatland, die eine Passbeschaffung unmöglich machen. Die mit dem Gesetzentwurf wohl in den Blick genommene Situation einer mangelnden Mitwirkung an der Identitätsfeststellung mag vorkommen, stellt gleichwohl aber nicht den Regelfall dar. Ich halte es daher für den falschen Weg, mit der Wohnunterbringung, die an essenzielle Bedürfnisse des Menschen anknüpft, eine disziplinierende Wirkung erreichen zu wollen. Vielmehr hat sich die zügige Verteilung der Geflüchteten auf die Landkreise und kreisfreien Städte aus der Erstaufnahmeeinrichtung heraus bewährt. Meine sehr verehrten Damen und Herren, entgegen der Begründung im Gesetzentwurf ist es jedoch nicht so, dass die kommunalen Gebietskörperschaften ganz unabhängig von ihren individuellen Möglichkeiten zur Aufnahme verpflichtet sind, denn die Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung fordert gemäß § 2 – ich glaube, Herr Beier oder Frau Rothe-Beinlich hatte das schon gesagt – von den kommunalen Gebietskörperschaften gemessen an ihrer Einwohnerzahl relativ gleichmäßige Unterbringungsleistungen. Die Annahme der CDU ist also falsch, die hier in der Gesetzesbegründung aufgeführt wurde. Vielmehr sieht die aktuell gültige Flüchtlingsverteilungsverordnung – § 2 Abs. 6 – Über- und Unterschreitung der Verteilquoten vor, insbesondere um bestehende Ungleichgewichte bei der Verteilung der Flüchtlinge oder Geflüchteten zu beseitigen oder um bestehenden Unterbringungskapazitäten Rechnung zu tragen oder wenn es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die an den tatsächlichen Entwicklungen ausgerichteten Aufnahmetatbestände kamen beispielsweise im Jahr 2015 und in den Folgejahren zur Anwendung, wo insbesondere auf die Kriegszustände in Syrien zu reagieren und für eine menschenwürdige Unterbringung der Geflüchteten zu sorgen war. Das Bestreben des zuständigen Landesverwaltungsamts war und ist es, die jeweils konkret anstehenden Verteilungen aus der Erstaufnahmeeinrichtung mit den Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen. Dabei werden unter Berücksichtigung der Verteilungsquoten einerseits möglichst konkrete örtliche Verhältnisse beachtet sowie andererseits im Einzelfall auch Belange der Geflüchteten, insbesondere familiäre Bindungen, in den Blick genommen. Ich kann Ihnen persönlich aus vielen Beratungen mit Landrätinnen und Landräten und auch Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern berichten, dass es unter den Gebietskörperschaften eine hohe Solidarität gibt, dass einzelne Landräte sagen, na klar, wenn die Kollegin X im Landkreis Y Probleme hat, dann nehme ich zehn mehr, sie hilft mir das nächste Mal auch. Das ist eine Gewissheit unter unseren Landräten und es ist keine Überforderung, sondern es ist eher in den letzten Jahren auch der Wunsch und die Forderung der Landkreise gewesen, wir haben Unterbringungskapazitäten geschaffen, jetzt möchten wir auch die Zuweisungen haben, um über die Mittel des Landes, die je zugewiesenen Asylbewerber gezahlt werden, auch die Investitionen refinanzieren zu können. Insofern ist dort auf der Ebene natürlich niemals 100 Prozent alles gut, aber eine gute solidarische Zusammenarbeit und auch ein konzentriertes Arbeiten der Kollegen im Landesverwaltungsamt sind hier Grundlage für eine gute Arbeit. Durch ein solches Zusammenwirken zwischen Land und kommunalen Gebietskörperschaften, das seine Grundlage bereits im aktuellen Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz und der Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung findet, wird nicht nur eine menschenunwürdige Unterbringung vermieden, sondern auch eine gezielte Integration in die Gesellschaft vor Ort sowie eine individuelle soziale Betreuung der Geflüchteten ermöglicht. Meine sehr verehrten Damen und Herren, zum Schluss ein letzter, aber wichtiger Kritikpunkt an dem Gesetzentwurf der CDU. Der Gesetzentwurf der CDU lässt eine hinreichende Betrachtung besonders schutzbedürftiger Personen vermissen. Zwar wurde das besondere Schutzbedürfnis von minderjährigen Kindern und deren Eltern bzw. Sorgeberechtigten bei der Verteilung berücksichtigt, weitere besonders schutzbedürftige Personen, wie zum Beispiel Menschen mit einer Behinderung, alleinstehende Frauen oder LSBTIQ-Personen, wurden jedoch nicht beachtet. Gerade diese müssen insbesondere beachtet werden. Das ist eine große Herausforderung auch schon in der Erstaufnahme im Rahmen unseres Schutzkonzepts, unseres Gewaltschutzkonzepts, diese Personen dazu zu bewegen, dass sie sich offenbaren, damit wir die Schutzmaßnahmen auch durchführen können. Es ist außerordentlich wichtig, dass wir diese Personen nicht aus dem Blick verlieren. Der CDU-Gesetzentwurf ist an dieser Stelle nicht ausreichend. Nach alldem hält die Landesregierung an der bisherigen Praxis der Verteilung in die kommunalen Gebietskörperschaften und damit an einer Integration der Menschen vor Ort fest. Einer Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes nach dem Ansinnen der CDU-Fraktion bedarf es nicht. Vielen Dank, meine sehr verehrten Damen und Herren.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN)
