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Andreas Schubert

03.06.2021 Sitzungen 7/48

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage in Drucksache 7/3366 des Abgeordneten Dittes wie folgt: Zu 1.: Vorweg ist anzumerken, dass seitens der Landesregierung keine Aussage zur Anerkennung von Arbeitsunfällen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Polizeibereich getroffen werden kann, weil hierfür die Zuständigkeit bei der Unfallkasse Thüringen liegt. Bei der für die Anerkennung eines Dienstunfalls zuständigen Bezügestelle sind bis zum 1. Juni 2021 insgesamt 13 Dienstunfallmeldungen von Polizeibeamtinnen und beamten im ‑ Zusammenhang mit einer Corona-Infektion eingegangen. Diese verteilen sich auf die einzelnen Polizeidienststellen wie folgt: Landespolizeidirektion Erfurt zwei, Landespolizeiinspektion Erfurt zwei, Landespolizeiinspektion Gera drei, Landespolizeiinspektion Gotha zwei, Landespolizeiinspektion Suhl eine, Landespolizeiinspektion Saalfeld zwei, Bereitschaftspolizei Thüringen eine. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Ausschlussfrist für die schriftliche Meldung des Dienstunfallereignisses zwölf Monate beträgt. Das heißt, es könnten in der Folge auch noch Fälle gemeldet werden, die zurückliegen, und welche, die jetzt eintreten, ebenfalls noch. In einem Fall einer Dienstunfallmeldung soll die Infektion bei einer Tätigkeit in einem Testzentrum erfolgt sein, sodass hier eine Kausalität zwischen dienstlicher Tätigkeit und der Infektion vorliegen könnte. Die abschließende Sachverhaltsermittlung steht jedoch noch aus. Dieser Einzelfall wird dem Finanzministerium zur abschließenden Prüfung vorgelegt. Zu 3.: Alle vorliegenden Dienstunfallmeldungen betreffen eine Tätigkeit im Außendienst. Bisher wurde noch in keinem Fall eine Anerkennung als Dienstunfall ausgesprochen. Eine ablehnende Entscheidung erging bereits in neun Fällen, wobei in drei Fällen ein Widerspruchsverfahren anhängig ist. Die übrigen Fälle sind noch nicht bestandskräftig bzw. noch nicht abschließend geprüft. Zu 4.: Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer SARS-CoV-2-Infektion als Dienstunfall bei Polizeibeamtinnen und -beamten wurden bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 7/1960 der Abgeordneten Henfling, Bündnis 90/Die Grünen, sowie 7/2003 des Abgeordneten Mühlmann, AfD, ausführlich dargestellt. Insofern darf ich zuerst mal auf die Antworten dort verweisen. Darüber hinaus wurde in einem intensiven Dialog mit dem Thüringer Beamtenbund und dem DGB klargestellt, dass auch ein sogenannter Anscheinsbeweis in bestimmten Fällen ausreichend sein kann. Also das ist die Regelung, wie sie auch in Schleswig-Holstein gilt. Ein solcher greift bei typischen Geschehensabläufen ein, mithin in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses hinweist. – Wunderbar, was mir da Schönes aufgeschrieben wurde. – Entsprechende Ausführungen wurden auch durch den Vertreter des Finanzministeriums in der Sitzung des Innenausschusses am 27. Mai 2021 getätigt.

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