thueringer-landtag.de ↗

Götze

03.06.2021 Sitzungen 7/48

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Mühlmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt. Die Antwort zu Frage 1: Die für den 1. Mai vor dem Amtsgericht in Weimar angemeldeten Versammlungen wurden behördlich verboten. Das Verbot wurde bis hin zum Thüringer Oberverwaltungsgericht bestätigt und umfasst gleichermaßen auch mögliche Ersatzveranstaltungen. Im Rahmen des Einsatzes der Polizei wurden weiträumig selektiv und differenzierte Kontrollen eingerichtet und betrieben. Die Kontrollen dienten der Durchsetzung der Versammlungsverbote, der Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 29 Versammlungsgesetz sowie der Verhinderung von Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz und verfolgten das Ziel, potenzielle Versammlungsteilnehmer einerseits über das Verbot zu informieren und andererseits von möglichen Delinquenzen fernzuhalten bzw. sie davor zu schützen. Die Befugnis für diese Maßnahmen ergeben sich insoweit aus § 13 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei, kurz PAG, für Anhalten und Befragen und aus § 18 PAG für Platzverweise bzw. Aufenthaltsverbote. Darüber hinaus besteht für Polizeibeamte jederzeit die Befugnis zur allgemeinen Verkehrskontrolle gemäß § 36 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung. Die in dem veröffentlichten Video erkennbare Kontrolle stützt sich sowohl auf die StraßenverkehrsOrdnung als auch auf die dargestellten Maßnahmen des PAG. Die Antwort zu Frage 2: Gemäß § 36 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung dürfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten, Maßnahmen dabei sind insbesondere die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers, die Kontrolle des Fahrzeugs auf offensichtliche Mängel sowie die Prüfung erforderlicher Berechtigungspapiere. Befragung und Platzverweis bzw. Aufenthaltsverbot sind Maßnahmen nach dem Thüringer Polizeiaufgabengesetz. Hierzu möchte ich auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 1 verweisen. Die Antwort zu den Fragen 3 und 4 möchte ich gern zusammen geben. Die polizeilichen Kontrollen dienten, wie bereits in der Antwort auf Frage 1 dargestellt, der Durchsetzung von Versammlungsverboten. In die Gefahrenprognose sind bundesweite Erkenntnisse eingeflossen. Dabei waren die Versammlungsanmeldungen für Weimar im Zusammenhang mit einer zuvor angemeldeten Großversammlung für München zu sehen. Der Anmelder für Weimar war zugleich Co-Anmelder für München. Die Personen werden den sogenannten Querdenkern zugerechnet. Nach Informationen der Polizei in München rechnete man dort mit einer Teilnehmerzahl von ca. 6.000 Personen. Die Großversammlung in München wurde abgemeldet und zeitgleich medial zur alternativen Teilnahme in Weimar aktiv aufgerufen bzw. bundesweit mobilisiert. In Jena war die Anmeldung der Partei Der III. Weg anhängig. Auch diese Kundgebungsanmeldung ist bundesweit zu bewerten, da diese Partei mindestens für die Orte Schweinfurt in Bayern und Leipzig in Sachsen ebenfalls Versammlungen angezeigt hatte. Insofern stand auch für Jena die Frage des Ausweichstandortes bzw. der Platzhalterfunktion zur Bewertung. Die Sicherheitsbehörden gingen davon aus, dass bei teilnehmerstarken Protesten auch ein Sogeffekt auf gewaltgeneigte Personen entsteht. Die einschlägigen Erfahrungen der Polizei belegen, dass sich oftmals zuvor friedliche Versammlungsteilnehmer bei der Durchsetzung von Auflagen – zum Beispiel Abweichen von Aufzugsstrecken oder Auflösung von Versammlungen – von gewalttätigen Personen mitziehen lassen und so Solidarisierungseffekte eintreten. Trotz Gerichtsverbots war dennoch ein hohes Anreiseverhalten festzustellen. Es war somit notwendig, frühzeitig der Ansammlung von Personen in den Kommunen und einer damit einhergehenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Weiter lagen Hinweise vor, dass zu Protestkundgebungen gegen sogenannte Querdenkerveranstaltungen in Jena und Weimar aufgerufen wurde. Insofern bestand in der Summe für Weimar die Gefahr, dass das Versammlungsverbot in Weimar nicht beachtet werden wird und eine Vielzahl an Personen nach Weimar anreist, die erwartete Personenmenge insoweit geltende Hygieneerfordernisse wie Abstandsregeln überhaupt nicht einhalten kann, die sogenannten Querdenkern zuzurechnenden Personen erhebliches Protestklientel anziehen, Gewalttätigkeiten beim Aufeinandertreffen der gegnerischen Teilnehmer möglicherweise zu erwarten sind; für Jena darüber hinaus die Gefahr, dass eine Kundgebung des III. Weges neben lokalem und regionalem Protest auch bundesweit bekannte Proteste anzieht und mithin erhebliche Straftaten zu erwarten wären. Die Erteilung von personen- und einzelfallbezogenen Aufenthaltsverboten für Weimar und Jena stellen in diesem Zusammenhang grundsätzlich eine geeignete und erforderliche Maßnahme zur Verhinderung von Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der von Ihnen beschriebene Fall muss als Einzelfall trotzdem sorgsam bewertet werden. Das werden wir auch tun. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗